Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist. Der Beklagte hatte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag damit beauftragt, unter der Domain "www.Kreisgebiet-T...de" eine Werbeanzeige der Größe 440 x 130 Pixel zu einem Nettopreis von monatlich 80 € zu platzieren. Die Klägerin machte später eine Vergütung i.H.v. 1.142 € zzgl. Zinsen und Nebenkosten geltend.
Gründe:
Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Platzierung einer Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain rechtlich als Werkvertrag gem. § 631 BGB qualifiziert. Denn der Vertrag über die Platzierung einer elektronisch gestalteten Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain ist ebenso wie ein Vertrag über das Zeigen von Werbespots auf einem Videoboard mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz und ebenso wie ein Vertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium oder als Plakataushang darauf gerichtet, eine bestimmte Werbemaßnahme in der im Vertrag festgelegten Form dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin besteht der vom Unternehmer zu erbringende Werkerfolg.
Allerdings ist die Auffassung der Vorinstanz, der von den Parteien geschlossene Werbevertrag sei mangels näherer Vereinbarungen zur Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Anzeige nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam, von Rechtsfehlern beeinflusst. Denn die von der Klägerin geschuldete Leistung ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durchaus hinreichend bestimmt. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige gerichteten Vertrags. Ihr Fehlen führt daher nicht dazu, dass ein solcher Vertrag als unwirksam anzusehen wäre.
Vielmehr trägt der Besteller grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann. Aus den tatrichterlich getroffenen Feststellungen ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eine solche ausdrückliche Vereinbarung zur Werbewirksamkeit der Werbeanzeige nicht zu entnehmen. Auch aus der BGH-Entscheidung vom 19.6.1984 (X ZR 93/83) ergibt sich nichts anderes.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für den Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.