Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, die Beklagte eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sog. "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen, da der Werbeaussage keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde lag. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Die Gründe:
Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergab sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handelte es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern konnten.
Die Kommentare stellten somit Werbung der Beklagten dar. Diese ermöglichte ihren Kunden die Bewertung ihrer Produkte erkennbar allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen könnten. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handelt es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Ihre Unterlassungsverpflichtung konnte nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher war die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.