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Rechtsberatung

Werbung durch Kundenbewertungen auf der Website kann verboten werden

OLG Köln 24.5.2017, 6 U 161/16

Die Veröff­ent­li­chung von Kun­den­be­wer­tun­gen auf der Fir­men­web­site kann Wer­bung sein, die un­ter eine straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung fällt. Bei der Möglich­keit, das Pro­dukt zu be­wer­ten, han­delt es sich da­her um ein ei­ge­nes An­ge­bot.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Wett­be­werbs­ver­band, die Be­klagte eine im Um­land von Aa­chen ansässige Han­dels­ge­sell­schaft. Diese hatte von ihr ver­trie­bene sog. "Zau­ber­wasch­ku­geln" für den Ge­brauch in Wasch­ma­schine und Ge­schirrspüler mit der An­gabe "Spart Wasch­mit­tel" be­wor­ben. Der Ver­band for­derte die Ge­sell­schaft auf, die Wer­bung als ir­reführend zu un­ter­las­sen, da der Wer­be­aus­sage keine ge­si­cherte wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis zu Grunde lag. Dar­auf­hin gab die Be­klagte die ge­for­derte straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung ab.

Vor und nach der Ab­gabe der straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung veröff­ent­lichte die Be­klagte auf ih­rer Un­ter­neh­mens­web­site meh­rere Kun­den­be­wer­tun­gen zu die­sem Pro­dukt: "Ich be­nutze we­ni­ger Wasch­mit­tel", "Brauchte we­ni­ger Wasch­mit­tel und die Wäsche ist grif­fi­ger und nicht so hart", "Funk­tio­niert wirk­lich...Da­durch benötigt man auch eine ge­rin­gere Wasch­mit­tel­menge und spart Geld". Der Kläger war der An­sicht, dass diese Kun­den­be­wer­tun­gen eben­falls un­ter die Un­ter­las­sungs­erklärung fie­len. Das LG gab ihm Recht. Das OLG bestätigte dies. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Aus der straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung er­gab sich, dass von ihr wer­bende Aus­sa­gen er­fasst sein soll­ten, die sich je­den­falls zum Zeit­punkt der Ab­gabe der Erklärung im Be­reich der Kun­den­kom­men­tare be­fan­den. Bei den Kun­den­mei­nun­gen han­delte es sich um Wer­bung, da sie Ver­trauen in die Leis­tun­gen des Pro­dukts schaf­fen und den Ab­satz des Pro­duk­tes fördern konn­ten.

Die Kom­men­tare stell­ten so­mit Wer­bung der Be­klag­ten dar. Diese ermöglichte ih­ren Kun­den die Be­wer­tung ih­rer Pro­dukte er­kenn­bar al­lein in der Hoff­nung, dass die po­si­ti­ven Be­wer­tun­gen über­wie­gen könn­ten. Bei der Möglich­keit, das Pro­dukt zu be­wer­ten, han­delt es sich da­her um ein ei­ge­nes An­ge­bot der Be­klag­ten. Ihre Un­ter­las­sungs­ver­pflich­tung konnte nur da­hin ver­stan­den wer­den, dass auch sol­che Kom­men­tare zu löschen sind, die ge­rade auf die zu­vor von der Be­klag­ten be­wor­bene Wir­kung des Pro­dukts zurück­ge­hen. Da­her war die Be­klagte durch die Un­ter­las­sungs­erklärung auch zur Löschung der Kun­denäußerun­gen auf ih­rer Web­site ver­pflich­tet.

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