deen

Rechtsberatung

Werbung mit dem Begriff „Klimaneutral“ bedarf einer näheren Erläuterung

Das OLG Frank­furt am Main ent­schied 10.11.2022 in einem Eil­ver­fah­ren in zwei­ter In­stanz (Az. 6 U 104/22), dass mit der Kenn­zeich­nung „Kli­ma­neu­tral“ nicht ohne wei­tere Aufklärung ge­wor­ben wer­den kann. Da das La­bel er­heb­li­chen Ein­fluss auf die Kauf­ent­schei­dung von Ver­brau­chern Ein­fluss ha­ben kann, müsse der Her­stel­ler über die grund­le­gen­den Umstände, die die Kli­ma­neut-ra­lität ei­nes Pro­dukts begründen, aufklären.

Die Par­teien des Ver­fah­rens sind Her­stel­ler von öko­lo­gi­schen Wasch-, Putz- und Rei­ni­gungs­mit­teln. Die An­trags­geg­ne­rin be­warb ihre Pro­dukte auf ih­rer In­ter­net­seite u.a. mit dem Logo „Kli­ma­neu­tral“. Die An­trag­stel­le­rin wen­dete sich ge­gen diese Art von Wer­bung. Sie ist der An­sicht, dass der Be­griff „kli­ma­neu­tral“ erläute­rungs­bedürf­tig und die Wer­bung des­halb in­trans­pa­rent und ir­reführend sei.

© unsplash

Erst­in­stanz­lich hat das LG Frank­furt am Main den auf Un­ter­las­sen ge­rich­te­ten Eil­an­trag ab­ge­wie­sen (Az. 3-12 O 15/22). Erst die Be­ru­fung führte zum Er­folg der An­trag­stel­le­rin, in­dem das OLG die An­trags­geg­ne­rin dazu ver­ur­teilte, die Ver­wen­dung des Lo­gos „Kli­ma­neu­tral“ zu un­ter­las­sen. Der Ver­brau­cher gehe nämlich da­von aus, dass da­bei grundsätz­lich alle we­sent­li­chen Emis­sio­nen des Un­ter­neh­mens ver­mie­den oder kom­pen­siert würden. Die An­trags­geg­ne­rin hatte je­doch be­stimmte Emis­si­ons­ar­ten un­berück­sich­tigt ge­las­sen. Da der Ver­brau­cher auch auf der Ba­sis die­ser Kenn­zeich­nung seine Kauf­ent­schei­dung treffe, be­steht laut OLG die Pflicht zur Aufklärung über grund­le­gende Umstände der von dem Un­ter­neh­men be­an­spruch­ten Kli­ma­neu­tra­lität.

Hin­weis: Die im Eil­ver­fah­ren er­gan­gene Ent­schei­dung ist nicht an­fecht­bar und mit­hin rechtskräftig.

nach oben