Die Parteien des Verfahrens sind Hersteller von ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln. Die Antragsgegnerin bewarb ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendete sich gegen diese Art von Werbung. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff „klimaneutral“ erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb intransparent und irreführend sei.
Erstinstanzlich hat das LG Frankfurt am Main den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen (Az. 3-12 O 15/22). Erst die Berufung führte zum Erfolg der Antragstellerin, indem das OLG die Antragsgegnerin dazu verurteilte, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen. Der Verbraucher gehe nämlich davon aus, dass dabei grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Die Antragsgegnerin hatte jedoch bestimmte Emissionsarten unberücksichtigt gelassen. Da der Verbraucher auch auf der Basis dieser Kennzeichnung seine Kaufentscheidung treffe, besteht laut OLG die Pflicht zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.
Hinweis: Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar und mithin rechtskräftig.