Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder sowie die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehören. Die Beklagte betreibt ein überregional großes Möbel-Unternehmen. Sie hatte in der Beilage einer Zeitung eine Anbauwand zum Preis von 555,- € mit dem Hinweis "Dekor Sonoma Eiche" beworben. Die beworbene Anbauwand ist allerdings nicht mit natürlichem Eichenholz bzw. Eichenholzfurnier beschichtet, sondern vielmehr mit einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung.
Da LG hat die Klage abgewiesen. Ein vom LG eingeholtes Meinungsforschungsgutachten aus Juni 2016 hatte ergeben, dass ein jedenfalls relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die inkriminierte Werbung nicht irregeführt wird. Auch die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergab sich nicht aus den §§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 1 u. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Denn eine Irreführung eines relevanten Teils des angesprochenen Verkehrs durch die angegriffene Werbeaussage konnte nicht festgestellt werden.
Die Werbung der Beklagten für die beworbene Anbauwand richtet sich allgemein an Verbraucher, vorwiegend jedoch an solche, die sich für den Kauf von Möbeln bzw. einer Anbauwand interessieren, im speziellen an jüngere Kunden, die sich günstig eine Wohnwand zulegen wollen, also die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Senatsmitglieder, sodass der Senat die Verbrauchervorstellung bzw. welches Verständnis der Verkehr von dem Begriff "Dekor Sonoma Eiche" hat, grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde und der Lebenserfahrung selbst beurteilen konnte. Insofern sprach vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage "Dekor Sonoma Eiche" nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass sie nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist.
Der Begriff "Dekor" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort "Dekor" trifft jedoch zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung, sondern besagt lediglich etwas über das Aussehen. Deshalb wird bei der Verwendung des Begriffes "Dekor" hinsichtlich einer Holzart zunächst auch nur eine Aussage darüber getroffen, wie das betreffende, beworbene Möbelstück aussieht. Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt. Der Begriff "Dekor" besagt nämlich zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht jedoch, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt.
Fraglich war zwar, wie die Werbung für den Adressaten zu beurteilen ist, wenn der Begriff "Dekor" - wie hier - in Kombination mit einer Holzart (vorliegend Eiche) zur Beschreibung eines Möbelstücks verwendet wird, mit dem der angesprochene Verbraucher ohnehin das Material Holz jedenfalls gedanklich in Verbindung bringt. Der BGH stellt dabei jedoch nicht mehr auf den flüchtigen Verbraucher ab, sondern auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet.
Das vom LG eingeholte Meinungsforschungsgutachten aus Juni 2016 hatte ergeben, dass ein jedenfalls relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die inkriminierte Werbung nicht irregeführt wird. Auf das von dem Kläger vorgelegte Parteigutachten, das lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu werten war, konnte somit für die Problematik der Irreführung nicht abgestellt werden. Das Gutachten ging schließlich zurück auf das Jahr 2005. Danach war es vertretbar und zutreffend, unter Berücksichtigung des Bilds eines mündigen Bürgers, der sich ökonomischen Zusammenhängen nicht von vornherein verschließt, und der Abkehr von einem rigiden Wettbewerbsrecht eine relevante Irreführungsquote zu verneinen.
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