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Werbung mit "Gratiszugaben" ist nicht irreführend

BGH 31.10.2013, I ZR 139/12

Er­rech­net ein Le­bens­mit­tel-Ein­zel­han­dels­un­ter­neh­men den Grund­preis auf der Ba­sis der Ge­samt­menge der ab­ge­ge­be­nen Wa­ren (hier: in­klu­sive von zwei "GRA­TIS" an­ge­bo­te­nen Fla­schen ei­nes Er­fri­schungs­getränks) zum be­wor­be­nen End­preis, stellt dies kei­nen Ver­stoß ge­gen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV dar. Ebenso fehlt es an einem Ver­stoß ge­gen das wett­be­werbs­recht­li­che Ir­reführungs­ver­bot nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG so­wie ge­gen Nr. 21 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt eine Kette von Le­bens­mit­tel­ge­schäften. Sie hatte im Frühjahr 2011 in zwei Zei­tungs­bei­la­gen Er­fri­schungs­getränke, die vom Kun­den in Kästen mit zwölf 1Li­ter-Fla­schen aus ver­schie­de­nen Mar­ken (Coca-Cola, Fanta, Sprite usw.) nach sei­ner Wahl zu­sam­men­ge­stellt wer­den konn­ten, be­wor­ben. Die Wer­bung ent­hielt fol­gende Zusätze:

"Beim Kauf ei­nes Kas­tens er­hal­ten Sie zusätz­lich 2 Fla­schen GRA­TIS bzw. 2 Fla­schen GRA­TIS beim Kauf ei­nes Kas­tens."

Der Li­ter-Preis war in bei­den Wer­be­bei­la­gen mit "0,57" an­ge­ge­ben. Der Be­rech­nung la­gen nicht zwölf in einem vollen Kas­ten ent­hal­te­nen Fla­schen, son­dern 14 Fla­schen (Ge­samt­menge ein­schließlich der zwei "Gra­tis-Fla­schen") mit je­weils einem Li­ter In­halt zu­grunde.

Die Kläge­rin, die Ver­brau­cher­zen­trale Ba­den-Würt­tem­berg, be­an­stan­dete, dass die Be­klagte den Grund­preis auf der Ba­sis der Ge­samt­menge be­rech­net hatte. Sie sah darin einen Ver­stoß ge­gen die Vor­schrif­ten der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung, ge­gen das Ir­reführungs­ver­bot so­wie ge­gen Nr. 21 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt; das OLG wies sie ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die be­an­stan­dete Wer­bung verstößt we­der ge­gen § 5a Abs. 4 UWG, § 2 Abs. 1 u. 3 PAngV noch ge­gen § 5 Abs. 1 UWG und auch nicht ge­gen Nr. 21 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Ein Kunde, der das be­wor­bene An­ge­bot an­nimmt, erhält für den an­ge­ge­be­nen Preis von 7,99 € nicht nur 12, son­dern tatsäch­lich 14 der 1Li­ter-Fla­schen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte des­halb mit Recht an­ge­nom­men, dass er bei einem Preis­ver­gleich mit an­de­ren An­ge­bo­ten die Ge­samt­menge von 14 Fla­schen zu­grunde le­gen wird, weil die bei­den "GRA­TIS"-Fla­schen trotz ih­rer un­ent­gelt­li­chen Ab­gabe für ihn den­sel­ben Ge­gen­wert ha­ben wie die zu be­zah­len­den Fla­schen. Ein durch­schnitt­lich in­for­mier­ter, verständi­ger und adäquat auf­merk­sa­mer Durch­schnitts­ver­brau­cher er­kennt ohne wei­te­res, dass er für den von der Be­klag­ten an­ge­ge­be­nen Preis 14 Fla­schen Er­fri­schungs­getränke mit je­weils einem Li­ter In­halt erhält. Er ver­steht eine Be­wer­bung mit "gra­tis" nicht als ein vom aus­ge­wie­se­nen Grund­preis zu tren­nen­des Ge­schenk, son­dern viel­mehr i.S.v. "für kurze Zeit zwei Fla­schen mehr" oder "diese Wo­che 14 Fla­schen zum Preis von 12".

In­fol­ge­des­sen war die Wer­bung der Be­klag­ten nicht we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen § 5a Abs. 4, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 u. 3 PAngV (Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung) zu un­ter­sa­gen. Aus den­sel­ben Gründen fehlte es auch an einem Ver­stoß ge­gen das wett­be­werbs­recht­li­che Ir­reführungs­ver­bot nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Letzt­lich er­folg­los blieb auch der Ein­wand der Kläge­rin ge­gen die Ver­nei­nung ei­nes Ver­stoßes ge­gen Nr. 21 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG durch das Be­ru­fungs­ge­richt. Bei dem streit­ge­genständ­li­chen An­ge­bot der Be­klag­ten han­delte es sich mit­hin um eine (kurz­zei­tige) Vergrößerung der Ver­pa­ckungs­ein­heit bei gleich­blei­ben­dem Preis. In einem sol­chen Fall ist der Tat­be­stand der Nr. 21 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt. Ent­schei­dend ist, ob der Ver­brau­cher bei ei­ner Wer­bung mit "Gra­tis­zu­ga­ben" darüber im Un­kla­ren ge­las­sen wird, dass er die Haupt­leis­tung zu be­zah­len hat. Die Kos­ten­pflich­tig­keit der Haupt­leis­tung stand im vor­lie­gen­den Fall aber außer Frage.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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