Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland. Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das Matratzen über das Internet vertreibt. Die Stiftung Warentest testete im Jahr 2016 u.a. eine Matratze der Beklagten und veröffentlichte den Test in der Ausgabe 9/2016. Dabei handelte es sich um ein Modell, das die Beklagte seit April 2016 nicht mehr anbietet. Seit April 2016 bietet die Beklagte hingegen - weiter unter der gleichen Bezeichnung - eine neue, (nach Angaben der Beklagten gravierend) veränderte Matratze an.
Die Beklagte warb im Internet für ihre (neue) Matratze mit der Überschrift "Die neue Matratze weiter optimiert für Dich - Nach Stiftung Warentest". Weiter hieß es in der Werbung: "Stiftung Warentest teste leider noch das Vorgänger-Modell, das sie im Februar 2016 gekauft hatten." Sie gab in einer Tabelle die verschiedenen Einzelkategorien des Tests vollständig wieder. In der mittleren Spalte waren die jeweiligen Ergebnisse des Tests aufgeführt, wobei die Noten zwischen 1,4 und 3,4 mit davor ausgeschriebener Note ("Sehr gut", "gut", "befriedigend") in grüner Farbe auf weißem Hintergrund notiert waren, die Noten 5,0 für "Handhabung" und "Deklaration und Werbung" jedoch ohne verbalisierte Note und in grauer Farbe auf weißem Hintergrund.
Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Er war der Ansicht, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, da bei Kunden der Eindruck erweckt würde, dass die Matratze insgesamt mit guten Ergebnissen bewertet worden sei und die neue Matratze eine Verbesserung des guten Ergebnisses darstelle. Die Beklagte müsse auch das Gesamtergebnis angeben. Das LG gab der Unterlassungsklage statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bewerbung aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG ohne Angabe des Gesamturteils. Die Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe des Gesamtergebnisses kann irreführend sein, auch wenn alle Teilergebnisse angegeben werden, aber die Prüfsystematik des Tests zu einer Abwertung im Gesamtergebnis geführt hat.
Durch die angegriffene Werbung macht die Beklagte Gebrauch von den positiven Teilergebnissen des streitgegenständlichen Tests, ohne das für sie schlechtere Gesamturteil anzugeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie alle Teilergebnisse, also auch die für sie negativen zwei Bewertungen angegeben hat, wenn auch - abweichend von den übrigen Ergebnissen - in grauer Schrift auf weißem Grund und ohne Verbalisierung ("Mangelhaft"). Die Beklagte weicht mit ihrer Werbung aber einseitig von der durch die Stiftung Warentest verwendeten Prüfsystematik ab. Danach führten die beiden mangelhaften Teilnoten trotz der eher untergeordneten Bedeutung zu einer Abwertung der Gesamtnote des getesteten Produkts. Diese sich in der Gesamtnote wiederfindende Abwertung verschweigt die Beklagte.
Legt der Verbraucher nur die Angaben in der Werbung der Beklagten zu Grunde, kommt er zu einem besseren Gesamtergebnis als es das Produkt der Beklagten tatsächlich erzielt hat. Aus Sicht des Verbrauchers wird zwar deutlich, dass das (Vorgänger-)Produkt der Beklagten in diesen zwei Teilbereichen mit 5,0 abgeschlossen hat, nicht aber, dass deren Bedeutung nach der Prüfsystematik der Stiftung Warentest über kleine Beanstandungen hinausgeht, was sich gerade in der durchgeführten Abwertung im Gesamtergebnis wiederspiegelt.
Linkhinweis:
- Der Volltext ist auf der 0:Homepage Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte 7901446:hier.