Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser. Im April 2012 hatte sie in einem Prospekt u.a. für Schlafzimmermöbel geworben. So war dort ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett abgebildet, auf dem eine Matratze und Decken sowie Kissen lagen. Auf der - nachstehend wiedergegebenen - Abbildung befand sich in großen roten Ziffern der Preis von 1499 € und darunter die Angabe "Schlafzimmer komplett". Ein eingerahmter Kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben in rot unterlegter Schrift den Hinweis "KOMPLETT". Darunter waren in fetter schwarzer Schrift die Bestandteile "DREHTÜRENSCHRANK", "DOPPELBETT" und "NACHTKONSOLEN" genannt. Links unten war in der Abbildung am Ende eines in kleiner schwarzer Schrift gehaltenen Textes vermerkt "Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko".
Das LG gab der auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten gerichteten Klage statt; das OLG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Zwar hatte das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte verstoße mit der beanstandeten Werbung ohne Berücksichtigung des aufklärenden Hinweises am unteren Rand der jeweiligen Werbeabbildung nicht gegen das in § 5 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 UWG geregelte Irreführungsgebot. Denn anders als vom OLG angenommen, kann eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" und der Abbildung eines Bettes mit Matratze beim Verbraucher durchaus den Eindruck erwecken, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.
Das OLG hat aber zu Recht eine Irreführung der Verbraucher mit der Erwägung verneint, es sei davon auszugehen, der Verbraucher werde die in nicht hervorgehobener Schrift gehaltene Erläuterung des Angebotsinhalts zur Kenntnis nehmen. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.
Der Verbraucher wird ohne weiteres auf die erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den jeweils kurzen und übersichtlich gestalteten Texten nicht versteckte Information stoßen, das Angebot umfasse nicht die Lattenroste und Matratzen für die Betten. Diese Information ist unzweideutig und geeignet, den beim Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abzuhalten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die unrichtigen Angaben im Blickfang geeignet sind, den Verbraucher zu veranlassen, sich überhaupt mit der Werbung näher zu befassen. Das reicht für eine Irreführung allein nicht aus.
Linkhinweis:
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