Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis Ende 2010 am Stammkapital der E-GMBH, die im Bereich Automotiv tätig war, mit 50 % beteiligt und als ihr Geschäftsführer tätig. Im Februar 2006 hatte er sich zudem am Stammkapital der neu gegründeten F-GmbH mit 20 % sowie an der gleichzeitig gegründeten F-KG aA, an der die F-GmbH voll haftender Gesellschafter war, mit zuletzt 5,71 % unmittelbar am Grundkapital beteiligt. Im Juni 2007 übernahm die F-KG aA die G-AG, die alleinige Gesellschafterin der A & B GmbH war. Der Kläger übernahm die Vertriebsleitung innerhalb der A & B. Dabei stellte die E-GmbH der A & B die Arbeitsleistung des Klägers zur Verfügung. Im Juni 2008 schlossen A & B und der Kläger einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, mit dem der Kläger ab 2009 zum "Geschäftsführer-Vertrieb" berufen wurde.
Im Juli 2009 wurde das Insolvenzverfahren über die A & B eröffnet und der Insolvenzantrag für die F-KG aA gestellt. Der Kläger leistete daraufhin nach Inanspruchnahme durch die Banken auf die Bürgschaft Zahlungen i.H.v. 120.000 € (2009), 20.000 € (2010) und 23.400 € (2011). Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 2009 Zahlungen i.H.v. 163.400 € bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 17 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die Verluste aus der Bürgschaftsinanspruchnahme jedoch unberücksichtigt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Zahlungen, die der Kläger im Streitjahr i.H.v. 120.000 € aufgrund seiner Bürgschaftsinanspruchnahme geleistet hatte, stellten sich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG dar.
Die Rechtsgrundsätze zu den Werbungskosten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, ob Bürgschaftsverluste durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, konkretisiert. Ist demnach der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist. Denn ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber durch eine Kapitalbeteiligung verbundener Arbeitnehmer wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zu Gunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen.
Umgekehrt bedeutet dies zugleich, dass bei einem an der Gesellschaft in nur sehr geringem Umfang beteiligten Arbeitnehmer, der eine Bürgschaft für seinen Arbeitgeber übernimmt, dies als Indiz dafür gilt, dass diese Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme - anders als etwa bei einem dem Arbeitgeber gewährten verzinslichen Darlehen - keine weiteren Einkünfte erzielt und dementsprechend damit ausschließlich seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten sucht.
Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Denn so, wie ein Erwerbsaufwand durch eine zunächst nur angestrebte künftige Beteiligung gesellschaftsrechtlich veranlasst sein kann, kann dieser auch durch eine mittelbare Beteiligung veranlasst sein, etwa um die unmittelbare Beteiligung finanziell zu stärken. Die Frage, zu welchen Einkünften im Ergebnis der engere wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht, entscheidet sich aufgrund einer insbesondere der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
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