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Steuerberatung

Umzug wegen Home-Office als Werbungskosten abziehbar

Nach ständi­ger Recht­spre­chung sind Um­zugs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zieh­bar, wenn der Um­zug na­hezu aus­schließlich be­ruf­lich ver­an­lasst ist. Das FG Ham­burg ent­schied, dass dies auch dann der Fall ist, wenn der Um­zug er­folgt, um in der neuen Woh­nung ein Ar­beits­zim­mer ein­zu­rich­ten, das ein un­gestörtes Ar­bei­ten ermöglicht.

Im Streit­fall ver­leg­ten die als Ar­beit­neh­mer täti­gen Ehe­leute ihre Tätig­keit während der Corona-Pan­de­mie auf Wunsch ih­rer Ar­beit­ge­ber in das Home-Of­fice. Die Ar­beit von zu Hause aus war ih­nen je­doch nur mit er­heb­li­chen Be­einträch­ti­gun­gen möglich, wes­halb sie in eine neue Woh­nung zo­gen, die es ih­nen ermöglichte, ihre Ar­beit zur Zu­frie­den­heit ih­rer Ar­beit­ge­ber auszuüben. Die durch den Um­zug ent­stan­de­nen Kos­ten mach­ten sie als Wer­bungs­kos­ten gel­tend.

Das FG Ham­burg ließ den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mit Ur­teil vom 23.02.2023 (Az. 5 K 190/22, EFG 2023, S. 819) zu. Eine Ver­bes­se­rung und Er­leich­te­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen könne nur durch räum­lich ge­trennte Ar­beitsmöglich­kei­ten er­reicht wer­den. Da die ur­sprüng­li­che Woh­nung hierfür keine Möglich­keit bot, sei der Um­zug zur un­gestörten Ausübung der Tätig­kei­ten er­for­der­lich ge­we­sen. Auch der zeit­li­che Zu­sam­men­hang, so­wie die Tat­sa­che, dass die bei­den Woh­nun­gen an­sons­ten nicht we­sent­lich von­ein­an­der ab­wi­chen, spre­che nach An­sicht des Fi­nanz­ge­richts für eine be­ruf­li­che Ver­an­las­sung.

Hin­weis: Die Re­vi­sion des Ur­teils ist beim BFH anhängig (Az. VI R 3/23).

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