Im Streitfall verlegten die als Arbeitnehmer tätigen Eheleute ihre Tätigkeit während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihrer Arbeitgeber in das Home-Office. Die Arbeit von zu Hause aus war ihnen jedoch nur mit erheblichen Beeinträchtigungen möglich, weshalb sie in eine neue Wohnung zogen, die es ihnen ermöglichte, ihre Arbeit zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber auszuüben. Die durch den Umzug entstandenen Kosten machten sie als Werbungskosten geltend.
Das FG Hamburg ließ den Werbungskostenabzug mit Urteil vom 23.02.2023 (Az. 5 K 190/22, EFG 2023, S. 819) zu. Eine Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen könne nur durch räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeiten erreicht werden. Da die ursprüngliche Wohnung hierfür keine Möglichkeit bot, sei der Umzug zur ungestörten Ausübung der Tätigkeiten erforderlich gewesen. Auch der zeitliche Zusammenhang, sowie die Tatsache, dass die beiden Wohnungen ansonsten nicht wesentlich voneinander abwichen, spreche nach Ansicht des Finanzgerichts für eine berufliche Veranlassung.
Hinweis: Die Revision des Urteils ist beim BFH anhängig (Az. VI R 3/23).