Dies entschied das FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.09.2022, Az. 3 K 48/22, DStRE 2023, S. 769) zu der Frage, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung gehören. Solche Aufwendungen können bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gehören die Stellplatzkosten laut dem Finanzgericht nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das Abstellen des PKWs anfallen. Dies gelte zumindest dann, wenn die Stellplatzkosten von den Kosten der Wohnung trennbar seien. Bei einem Stellplatz, der separat angemietet und baulich nicht mit der Unterkunft verbunden ist, sei dies der Fall. Der Einbeziehung in die Unterkunftskosten i. S. d. Vorschrift stehe zudem der Gesetzeszweck entgegen, wonach die aufwendige Berechnung einer steuerlich anzuerkennenden Durchschnittsmiete durch die Deckelung überflüssig gemacht werden sollte. Das Finanzgericht hält es daher für sachgerecht, nur solche Aufwendungen durch den Höchstbetrag zu begrenzen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einzubeziehen sind. Hierzu würden Aufwendungen für einen gesondert angemieteten Stellplatz regelmäßig nicht gehören.
Mit dieser Begründung kam das FG Mecklenburg-Vorpommern zu dem Ergebnis, dass die Höchstbetragsbeschränkung für die Stellplatzkosten nicht gilt und diese daher - neben gedeckelten Unterkunftskosten - in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind.