Das FG München hat mit Urteil vom 26.11.2021 (Az. 8 K 2143/21, EFG 2022, S. 322) entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG rechnet. Als Unterkunftskosten seien lediglich die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten (und ggf. zuzüglich der Mietkosten für Kfz-Stellplätze) durch den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro gedeckelt.
Da die Zweitwohnungssteuer nach Meinung der Finanzrichter zu den notwendigen sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung zählt, kann sie zusätzlich zu diesem Höchstbetrag für Unterkunftskosten steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis: Das FG München wendet sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zweitwohnsitz (darunter auch die Zweitwohnungssteuer) als Bestandteil der bis zum monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro steuerlich berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten versteht (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1228).