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Steuerberatung

Werbungskostenabzug der Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung

Wird für eine Woh­nung am Ort der ers­ten Tätig­keitsstätte eine Zweit­woh­nungs­steuer ent­rich­tet, ist diese als Kos­ten der dop­pel­ten Haus­haltsführung nur im Rah­men der Höchst­be­trags­de­cke­lung als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar.

Mit die­ser Ent­schei­dung wen­det sich der BFH (Ur­teil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, DStR 2024, S. 743) ge­gen die Auf­fas­sung der Vor­in­stanz (FG München, Ur­teil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, siehe hierzu auch no­vus Juni/2022, S .13), die die Zweit­woh­nungs­steuer nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auf einen Be­trag von mo­nat­lich 1.000 Euro ge­de­ckel­ten Un­ter­kunfts­kos­ten rech­nete.

Laut BFH sind sämt­li­che Auf­wen­dun­gen, die für die Nut­zung der Un­ter­kunft auf­ge­wen­det wur­den und die­ser ein­zeln zu­ge­ord­net wer­den können, durch die­sen mo­nat­li­chen Höchst­be­trag ge­de­ckelt. Da die Er­he­bung der Zweit­woh­nungs­steuer an die re­gelmäßige Nut­zung ei­ner Un­ter­kunft knüpfe und sich nach dem jähr­li­chen Miet­auf­wand be­rechne, sei diese eine un­mit­tel­bare fi­nan­zi­elle Be­las­tung für das In­ne­ha­ben ei­ner zusätz­li­chen Woh­nung und falle da­her un­ter den Be­griff der Un­ter­kunfts­kos­ten.

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