Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH (Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, DStR 2024, S. 743) gegen die Auffassung der Vorinstanz (FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, siehe hierzu auch novus Juni/2022, S .13), die die Zweitwohnungssteuer nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auf einen Betrag von monatlich 1.000 Euro gedeckelten Unterkunftskosten rechnete.
Laut BFH sind sämtliche Aufwendungen, die für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet wurden und dieser einzeln zugeordnet werden können, durch diesen monatlichen Höchstbetrag gedeckelt. Da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer an die regelmäßige Nutzung einer Unterkunft knüpfe und sich nach dem jährlichen Mietaufwand berechne, sei diese eine unmittelbare finanzielle Belastung für das Innehaben einer zusätzlichen Wohnung und falle daher unter den Begriff der Unterkunftskosten.