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Steuerberatung

Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1.1.2009

BFH 28.2.2018, VIII R 41/15

Das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG fin­det auch dann An­wen­dung, wenn Aus­ga­ben, die nach dem 31.12.2008 getätigt wur­den, mit Ka­pi­tal­erträgen zu­sam­menhängen, die be­reits vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind. Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht aus dem Wort­laut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2010 als Ge­schäftsführer Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gem. § 19 EStG, seine Ehe­frau, die Kläge­rin, im Rah­men ei­ner Grundstücks­ge­mein­schaft Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gem. § 21 EStG. Der Kläger war zu 50 % an ei­ner GmbH be­tei­ligt, über de­ren Vermögen am 1.12.2004 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde. Ein­nah­men, die dem Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren gem. § 3 Nr. 40 EStG un­ter­la­gen, hatte er nie er­zielt. Er und seine Ehe­frau hat­ten für die Ver­bind­lich­kei­ten der GmbH Bürg­schaf­ten über­nom­men, aus de­nen sie von den Ban­ken in An­spruch ge­nom­men wur­den.

Mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2010 wur­den Dar­le­hens­zin­sen als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend ge­macht, die mit der auf­gelösten GmbH im Zu­sam­men­hang ste­hen. Dies lehnte das Fi­nanz­amt al­ler­dings un­ter Hin­weis auf das ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 gel­tende Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot gem. § 20 Abs. 9 EStG ab. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der An­sicht, dass der Ab­zug der gel­tend ge­mach­ten Schuld­zin­sen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2010 nicht durch das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 EStG aus­ge­schlos­sen sei. § 20 Abs. 6 EStG stehe ei­ner Ver­rech­nung der so ent­ste­hen­den ne­ga­ti­ven Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen mit an­de­ren Einkünf­ten nicht ent­ge­gen.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht den strei­ti­gen Ab­zug nachträgli­cher Wer­bungs­kos­ten im Streit­jahr un­ter Hin­weis auf die seit Einführung der Ab­gel­tung­steuer ab dem 1.1.2009 gel­tende Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­be­schränkung in § 20 Abs. 9 EStG ab­ge­lehnt.

Schuld­zin­sen für die Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fung ei­ner im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen we­sent­li­chen Be­tei­li­gung, die auf Zeiträume nach Be­en­di­gung ei­ner Be­tei­li­gung ent­fal­len, können ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 nicht mehr als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen ab­ge­zo­gen wer­den, weil der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG aus­ge­schlos­sen ist. Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht aus dem Wort­laut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG, weil die Re­ge­lung aus­weis­lich sei­nes Zwecks, den zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich für das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot in § 20 Abs. 9 EStG zu be­stim­men, nur dar­auf be­zo­gen ist, die ab­zieh­ba­ren und die nicht ab­zieh­ba­ren ab­ge­flos­se­nen Wer­bungs­kos­ten über die Stich­tags­re­ge­lung von­ein­an­der ab­zu­gren­zen.

Da­ge­gen hat der Ge­setz­ge­ber in § 52a Abs. 10 S. 10 EStG nicht ge­re­gelt, dass er ab 2009 ei­ner­seits die Ab­gel­tung­steuer mit dem Ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 EStG als Kern­be­stand­teil einführen und da­ne­ben an­de­rer­seits für Auf­wen­dun­gen, die durch vor dem 1.1. 2009 zu­ge­flos­sene Einkünfte ver­an­lasst wa­ren, zeit­lich un­be­fris­tet (mit der Not­wen­dig­keit ei­ner Ein­zel­fallprüfung) die Möglich­keit gewähren wollte, sol­che Auf­wen­dun­gen als ne­ga­tive Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ne­ben dem Spa­rer-Pausch­be­trag ab­zu­zie­hen. Auf die­ser Grund­lage fin­det das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG auch dann An­wen­dung, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Aus­ga­ben mit Ka­pi­tal­erträgen zu­sam­menhängen, die be­reits vor dem 1.1.2009 zu­ge­flos­sen sind. Das Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs­ver­bot des § 20 Abs. 9 EStG ist letzt­lich ver­fas­sungs­gemäß.

Link­hin­weis:

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