Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 26.07.2023 (Az. I R 39/20). Im Streitfall zog der Steuerpflichtige 2012 von Deutschland nach Österreich. Dies löste hinsichtlich einer 50 %-Beteiligung an einer GmbH Wegzugssteuer aus, die zunächst nach § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG a. F. gestundet wurde. Infolge der Veräußerung der Anteile zu einem Preis deutlich unter dem gemeinen Wert zum Wegzugszeitpunkt wurde die Stundung beendet.
Laut BFH ist die Steuerfestsetzung für 2012 hinsichtlich der eingetretenen Wertminderung der Anteile nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG a. F. zu ändern. Zwar setzt diese Regelung voraus, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht berücksichtigt wird. Laut BFH komme es dabei aber darauf an, dass die Wertminderung im Rahmen des durch eine Finanzbehörde des Zuzugsstaats durchgeführten Besteuerungsverfahrens nicht berücksichtigt wurde, Die Korrekturnorm greife hingegen, wenn im Zuzugsstaat der Veräußerungsvorgang nicht oder nach anderen Vorgaben besteuert werden könnte und der Steuerpflichtige dort keine Steuererklärung abgegeben hat. Die Anwendung von § 6 Abs. 6 AStG a. F. könne dann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Steuerpflichtige eine Entscheidung der Steuerbehörde des Zuzugsstaats über die Frage der Berücksichtigung der Wertminderung herbeigeführt habe.
Hinweis: In der auf Wegzüge nach dem 31.12.2021 anzuwendenden Fassung des § 6 AStG ist die Berücksichtigung einer nachträglichen Wertminderung der Anteile nach dem Wegzug nicht mehr vorgesehen.