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Wettbewerbliche Produkteigenart entfällt nicht bei Fortentwicklungen

OLG Köln 21.7.2017, 6 U 178/16

Die durch hohe Marktpräsenz ge­stei­gerte wett­be­werb­li­che Ei­gen­art ei­nes Pro­duk­ten führt bei Über­nahme der dem Pro­dukt ei­ge­nen Merk­male und gleich­zei­tig feh­len­der aufklären­der Hin­weise zu ei­ner ver­meid­ba­ren Her­kunftstäuschung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Her­stel­le­rin ei­nes seit Mitte der 1990er Jahre in Deutsch­land un­ter der Be­zeich­nung "M" ver­trie­be­nen Da­men-Hand­ta­schen­mo­dells. Sie gibt an die Hand­ta­schen­se­rie werde in Deutsch­land durch die M2 GmbH in ver­schie­de­nen Far­ben und zwei ver­schie­de­nen Hen­kellängen ver­trie­ben. Mitt­ler­weile gibt es ver­schie­dene Mo­delle der "M", die nicht zwin­gend den Ma­te­ri­al­mix aus ein­far­bi­gen Ny­lon und Le­der auf­wei­sen, son­dern als Son­de­re­di­tio­nen auch teil­weise ge­mus­tert sind.

Die Kläge­rin gibt an, dass sie auf dem Deut­schen Markt seit 2004 einen jähr­li­chen Um­satz von über 3 Mio. € er­ziele und seit 2009 noch ein­mal habe den Um­satz stei­gern können. 2011 seien über 6 Mio. € er­zielt wor­den. Bei dem Mo­dell "M" han­dele es sich mitt­ler­weile um eine ei­gene sog. Kult­marke, die von be­kann­ten Persönlich­kei­ten des öff­ent­li­chen Le­bens wer­be­wirk­sam ge­tra­gen werde.

Die Kläge­rin er­fuhr spätes­tens am 2.8.2014 durch einen ih­rer Testkäufer von der im vor­lie­gen­den Fall streit­ge­genständ­li­chen Ta­sche im La­den­lo­kal der Be­klag­ten. Sie mahnte die Be­klagte mit an­walt­li­chem Schrei­ben er­folg­los ab. Sie er­hob da­her Klage ge­gen die Be­klagte we­gen un­lau­te­rer Nach­ah­mung und be­an­tragte u.a. die Un­ter­las­sung des Ver­triebs der streit­ge­genständ­li­chen Hand­ta­sche so­wie Scha­dens­er­satz. Die Klage hatte so­wohl vor dem LG als auch vor dem OLG Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht ein An­spruch auf Un­ter­las­sung aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 9a UWG aF bzw. Nr. 3a UWG nF zu. Es han­delt sich bei der von der Be­klag­ten ver­trie­be­nen Hand­ta­sche um eine un­lau­tere Nach­ah­mung der ver­trie­be­nen und be­kann­ten Ori­gi­nal­hand­ta­sche Mo­dell "M" der Kläge­rin.

Nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung kann der Ver­trieb ei­nes nach­ge­ahm­ten Pro­dukts wett­be­werbs­wid­rig sein, wenn das Ori­gi­nal­pro­dukt von wett­be­werb­li­cher Ei­gen­art ist und be­son­dere Umstände hin­zu­tre­ten, die die Nach­ah­mung un­lau­ter er­schei­nen las­sen. Ein Pro­dukt be­sitzt wett­be­werb­li­che Ei­gen­art, wenn des­sen kon­krete Aus­ge­stal­tung oder be­stimmte Merk­male ge­eig­net sind, den Ver­kehr aus deine Her­kunft oder Be­son­der­hei­ten hin­zu­wei­sen. Da es zum Zeit­punkt der Einführung der Da­men-Hand­ta­sche "M" keine ver­gleich­bare Kom­bi­na­tion aus Ny­lon und Le­der gab und sich die Falt­bar­keit der Ta­sche als Pio­nier­leis­tung ein­ord­nen lässt, er­gibt sich aus der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der Ta­sche ihre wett­be­werb­li­che Ei­gen­art für den Ver­kehr.

Die wett­be­werb­li­che Ei­gen­art ist auch we­der durch Pro­dukte im wett­be­werb­li­chen Um­feld (Viel­zahl von Nach­ah­mern) noch durch ei­gene leicht von dem Ur­sprungs­mo­dell ab­wei­chende Son­de­re­di­tio­nen oder Fort­ent­wick­lun­gen der Kläge­rin ge­schmälert wor­den, denn das Grund­mo­dell mit den prägen­den Merk­ma­len blieb er­hal­ten. Die Ei­gen­art ist im Ge­gen­teil durch die langjährige hohe Marktpräsenz, den Erwähnun­gen in den Me­dien, der Präsenz in der Mo­de­welt so­wie den ho­hen Ab­satz- und Um­satz­zah­len und da­mit der ho­hen Be­kannt­heit über die Jahre hin­weg noch ge­stei­gert wor­den.

Bei der Hand­ta­sche der Be­klag­ten han­delt es sich um eine an die prägen­den Merk­male des Ori­gi­nals an­ge­lehnte Über­nahme, denn eine nach­schaf­fende Über­nahme ist be­reits ge­ge­ben, wenn die Nach­ah­mung wie­der­er­kenn­bare we­sent­li­che Merk­male des Ori­gi­nals auf­weist. Der Ma­te­ri­al­mix aus le­der­nem Hen­kel, Über­wurf und Oh­ren im Ge­gen­satz zum Ny­lon­ge­webe des Kor­pus ist ge­ge­ben. Der Un­ter­schied der feh­len­den Falt­bar­keit ist hin­ge­gen kein di­rekt sicht­ba­res Merk­mal und da­her bei der Be­ur­tei­lung zu ver­nachlässi­gen. Eine ver­meid­bare Her­kunftstäuschung ist ebenso zu be­ja­hen, denn es kann der Ein­druck ent­ste­hen, die Nach­ah­mung stamme vom Her­stel­ler des Ori­gi­nals.

Link­hin­weis:
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