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Wichtige Neuregelungen im Strom- und Energiesteuerrecht

Am 27.6.2019 wurde das vom Bun­des­tag am 22.6.2019 be­schlos­sene Ge­setz zur Neu­re­ge­lung von Strom­steu­er­be­frei­un­gen so­wie zur Ände­rung en­er­gie­steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht.

Bei der EU-Kom­mis­sion war die Zu­stim­mung zu die­sem Ge­setz auf­grund de­ren Vor­be­halts zu bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­zu­ho­len. Erst da­nach konnte das Ge­setz in Kraft tre­ten. Die Zu­stim­mung der EU-Kom­mis­sion wurde am 4.7.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht (BGBl. I S. 908). Da­mit sind wich­tige Ände­run­gen des Strom- und En­er­gie­steu­er­rechts über­wie­gend zum 1.7.2019 in Kraft ge­tre­ten.

Vor al­lem die Vor­aus­set­zun­gen für be­stimmte Strom­steu­er­be­frei­un­gen wur­den mo­di­fi­ziert, um auch künf­tig die Kon­for­mität mit dem EU-Bei­hil­fe­recht zu gewähr­leis­ten. Ent­las­tung und Nach­weisführung für den Ver­sand­han­del mit En­er­gie­er­zeug­nis­sen wur­den an die EU-Vor­ga­ben an­ge­passt. Zu­dem wurde für ge­ringfügige Ver­fah­ren­sab­wei­chun­gen im Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­ren eine Re­ge­lung ge­schaf­fen, wo­nach nicht zwin­gend eine Be­steue­rung aus­gelöst wird. Zu­gleich wur­den die Durchführungs­ver­ord­nun­gen geändert, auch enthält das Ge­setz Er­leich­te­run­gen bei der Erfüllung der Trans­pa­renz­pflich­ten. Im Fol­gen­den erläutern wir die wich­tigs­ten Ände­run­gen.

Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungen

Von be­son­de­rer Be­deu­tung sind die Ein­schränkun­gen der Strom­steu­er­be­frei­un­gen für aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern er­zeug­ten Strom (sog. Grünstrom und in sog. Klein­an­la­gen, d.h. elek­tri­sche Nenn­leis­tung bis zu 2 Me­ga­watt - MW). Nach Auf­fas­sung der EU-Kom­mis­sion han­delt es sich bei die­sen Be­frei­un­gen um ge­neh­mi­gungs­pflich­tige staat­li­che Bei­hil­fen. In ih­rer früheren Fas­sung hätten die Strom­steu­er­be­frei­un­gen dem EU-Bei­hil­fe­recht nicht mehr ent­spro­chen und da­her für ein Fort­gel­ten der Be­frei­un­gen ei­ner An­pas­sung be­durft. Auch da­her sah der deut­sche Ge­setz­ge­ber sich zu Ände­run­gen ver­an­lasst.

Die Steu­er­be­frei­ung für sog. Grünstrom wird nur noch gewährt für Strom, der in An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von mehr als zwei MW aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern er­zeugt und vom Be­trei­ber der An­lage am Ort der Er­zeu­gung zum Selbst­ver­brauch ent­nom­men wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1  StromStG n. F.).

Das Er­for­der­nis des Grünstrom­net­zes ist ent­fal­len, al­ler­dings ist nur noch ein „ech­ter Selbst­ver­brauch“ begüns­tigt. Selbst­ver­brauch be­deu­tet Per­so­nen­iden­tität zwi­schen dem An­la­gen­be­trei­ber und dem­je­ni­gen, der den Strom zum Ver­brauch ent­nimmt. Keine Be­frei­ung be­steht, wenn der Strom in das all­ge­meine Ver­sor­gungs­netz ein­ge­speist wird. Da­bei liegt eine Ein­spei­sung auch vor, wenn der Strom le­dig­lich kaufmänni­sch-bi­lan­zi­ell wei­ter­ge­ge­ben und da­her als ein­ge­speist be­han­delt wird (§ 9 Abs. 1a StromStG n. F.). An­ders als im Re­fe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­se­hen, schließt eine Ein­spei­sung in ein ge­schlos­se­nes Ver­tei­ler­netz einen Selbst­ver­brauch nicht aus. Zu­gleich wurde der Be­griff des Net­zes für die all­ge­meine Ver­sor­gung mit Strom zwar in An­leh­nung an das En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) de­fi­niert, ohne dass er mit die­sem in­halts­gleich sein soll. So­weit eine Strom­er­zeu­gung aus De­po­niegas, Klärgas oder Bio­masse nur durch eine Zünd- oder Stütz­feue­rung mit an­de­ren als den vor­ge­nann­ten Stof­fen tech­ni­sch möglich ist, ist dies un­schädlich.

Die Steu­er­be­frei­ung für in sog. Klein­an­la­gen er­zeug­ten Strom ist nun vor al­lem daran geknüpft, dass der Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern oder in hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­la­gen er­zeugt wird. Dies sind orts­feste An­la­gen zur ge­kop­pel­ten Er­zeu­gung von Kraft und Wärme, die die Vor­aus­set­zun­gen nach § 53a Abs. 6 Satz 4 und 5 En­er­gieStG erfüllen. Auch wei­ter­hin muss der Be­trei­ber der An­lage den Strom Ei­gen­er­zeu­ger im räum­li­chen Zu­sam­men­hang zu der An­lage zum Selbst­ver­brauch ent­neh­men. Al­ter­na­tiv wird der Strom von dem­je­ni­gen, der die An­lage be­treibt oder be­trei­ben lässt an einen Letzt­ver­brau­cher ge­leis­tet, der den Strom im räum­li­chen Zu­sam­men­hang zur An­lage ent­nimmt.

Hinweis

Die Be­frei­ung wird da­mit auch wei­ter­hin nicht nur gewährt, wenn der Be­trei­ber an den Letzt­ver­brau­cher leis­tet, son­dern auch wenn der Strom von dem­je­ni­gen, den der Be­trei­ber mit der Strom­er­zeu­gung be­auf­tragt hat, an Letzt­ver­brau­cher ge­leis­tet wird.

Neu sind auch die Er­laub­nis­vor­be­halte für steu­er­freien Grünstrom und in Klein­an­la­gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG er­zeug­ten Strom. Die Er­laub­nisse gel­ten je­doch bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen als er­teilt, wenn der An­trag bis zum 31.12.2019 nach­ge­reicht wird.

Hinweis

Die Ent­nahme von Strom für be­stimmte Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b StromStG ist in be­stimm­ten Fällen aber be­reits all­ge­mein er­laubt, z. B. für die Er­zeu­gung in Strom­er­zeu­gungs­an­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von bis zu 1 MW aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern und un­ter wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen in hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von bis zu 50 kW.

Über­dies wurde das Kri­te­rium der Zeit­gleich­heit zwi­schen Er­zeu­gung und Ver­brauch fest­ge­legt, da steu­er­frei grundsätz­lich nur sol­che er­zeug­ten Strom­men­gen sein können, die zeit­gleich zum Ver­brauch ent­nom­men wer­den. Die Men­gen sind da­her etwa durch re­gis­trie­rende Last­gang­mes­sun­gen zu mes­sen, es sei denn, die Zeit­gleich­heit kann auf an­dere Weise nach­ge­wie­sen wer­den.

Wird in den o. g. Fällen ver­steu­er­ter Strom ver­wen­det, sieht die StromStV kor­re­spon­die­rend un­ter den dort ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen u. U. pau­scha­lierte Ent­las­tun­gen vor.

Als Auf­fang­tat­be­stand für die An­la­gen, die un­ter die neue Re­ge­lung zu den Klein­an­la­gen fal­len, wurde § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG neu ge­schaf­fen. Da­nach ist - los­gelöst von er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern oder hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­la­gen - Strom steu­er­frei, der in ei­ner Klein­an­lage er­zeugt und am Ort der Er­zeu­gung ver­wen­det wird, so­fern die An­lage we­der mit­tel- noch un­mit­tel­bar an das Netz für die all­ge­meine Ver­sor­gung mit Strom ange­sch­los­sen und zur Strom­er­zeu­gung nach­weis­lich ver­steu­erte En­er­gie­er­zeug­nis­sen ein­ge­setzt wer­den.

Hinweis

Da­mit sol­len sog. Ba­ga­tellfälle wei­ter­hin begüns­tigt sein, z.B. trag­bare Strom­ge­ne­ra­to­ren, Die­sel­ag­gre­gate etc.

Über­dies gel­ten sta­tionäre Bat­te­rie­spei­cher seit 1.7.2019 per ge­setz­li­cher Fest­le­gung als Teil des Ver­sor­gungs­net­zes, eine Zu­las­sung durch das zuständige Haupt­zoll­amt ist nicht mehr nötig.

Spitzenausgleich (Strom- und Energiesteuer)

Im Zeit­raum vom 21.8.2018 bis 20.8.2021 können Zer­ti­fi­zie­run­gen von En­er­gie­ma­nage­ment­sys­te­men wahl­weise nach DIN EN IS0 50001:2011 oder DIN EN ISO 50001:2018 durch­geführt wer­den. Auch die Spit­zen­aus­gleich-Ef­fi­zi­enz­sys­tem­ver­ord­nung (SPaEfV) wird ent­spre­chend an­ge­passt.

Neuer Entlastungstatbestand

Das En­er­gie­steu­er­recht enthält einen neuen Ent­las­tungs­tat­be­stand, der so­wohl die Wirt­schaft als auch die Zoll­ver­wal­tung ent­las­ten soll, wenn bei Feh­lern im Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­ren eine Ge­samt­be­trach­tung des kon­kre­ten Fal­les er­gibt, dass die Ent­ste­hung der En­er­gie­steuer im Er­geb­nis nicht ge­recht­fer­tigt ist. Die En­er­gie­er­zeug­nisse müssen den Be­rech­tig­ten al­ler­dings zu­min­dest er­reicht ha­ben und ab­ge­se­hen von ei­ner un­be­ab­sich­tig­ten Ab­wei­chung vom Nor­mal­ver­fah­ren darf kein tatsäch­li­cher Ent­zug aus dem Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­ren statt­ge­fun­den ha­ben. Aus den glei­chen Erwägun­gen ent­steht bei Un­re­gelmäßig­kei­ten im Steu­er­aus­set­zungs­ver­fah­ren durch ge­ringfügige Ver­fah­ren­sab­wei­chun­gen be­reits keine En­er­gie­steuer.

Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Be­deu­tende An­pas­sun­gen gab es auch in der sog. En­er­gie- und Strom­steuer-Trans­pa­renz­ver­ord­nung (EnS­TransV), u. a. sind die Ver­pflich­tun­gen aus § 3 Abs. 1 EnS­TransV nun an ein Auf­kom­men von 200.000 Euro oder mehr im Ka­len­der­jahr je Steu­er­begüns­ti­gung ge­kop­pelt. Aus­nah­men von der Nut­zung des elek­tro­ni­schen Er­fas­sung­spor­tals sind nur noch in begründe­ten Härtefällen auf An­trag zulässig.

Wie im Strom- und En­er­gie­steu­er­recht üblich sind viel­fach auf amt­li­chen Vor­dru­cken ein­zel­fall­abhängige (Melde-) Pflich­ten zu erfüllen.

Hinweis

Un­ter­neh­men soll­ten da­her vor al­lem prüfen, wel­che Steu­er­vergüns­ti­gun­gen ih­nen un­ter der neuen Rechts­lage (noch) zu­ste­hen. Im Falle ei­ner Strom­steu­er­be­frei­ung für „Grünstrom“, der Ent­nahme von Strom zur Strom­er­zeu­gung und für Klein­an­la­gen ist die je­weils not­wen­dige Ein­zel­er­laub­nis recht­zei­tig zu be­an­tra­gen.

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