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Auslandsengagements

Widerruf einer A1-Bescheinigung - Korrekte Angaben bei der Antragstellung von entscheidender Bedeutung

Der EuGH ent­schied mit Ur­teil vom 16.11.2023 (Rs. C-422/22), dass der Wi­der­ruf ei­ner A1-Be­schei­ni­gung ohne vor­he­ri­ges Dia­log- und Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zulässig ist.

Ar­beit­neh­mer, die vorüber­ge­hend im eu­ropäischen Aus­land ar­bei­ten, aber wei­ter dem So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht ih­res Ansässig­keits­staa­tes un­ter­lie­gen, benöti­gen eine A1-Be­schei­ni­gung und können so ih­ren SV-Sta­tus nach­wei­sen. Aus­ge­stellt wird die A1-Be­schei­ni­gung in der Re­gel von der zuständi­gen ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse.

In einem pol­ni­sches Recht be­tref­fen­den Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen wurde dem EuGH die Frage vor­ge­legt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Träger, der eine A1-Be­schei­ni­gung aus­ge­stellt hat und der nach ei­ner von Amts we­gen durch­geführ­ten Überprüfung Un­rich­tig­kei­ten der der aus­ge­stell­ten Be­schei­ni­gung zu­grunde lie­gen­den An­ga­ben fest­stellt, die Be­schei­ni­gung wi­der­ru­fen darf.

Der EuGH kommt zu dem Er­geb­nis, dass der Wi­der­ruf der A1-Be­schei­ni­gung möglich ist, ohne zu­vor das in Art. 76 Abs. 6 Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 vor­ge­se­hene Dia­log- und Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren mit den Trägern der be­tref­fen­den Mit­glied­staa­ten ein­ge­lei­tet zu ha­ben, um die an­zu­wen­den­den na­tio­na­len Rechts­vor­schrif­ten zu be­stim­men.

Hin­weis: Zwar sieht Art. 5 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 987/2009 vor, dass sich der Träger ei­nes Mit­glied­staats, der Zwei­fel an der Gültig­keit oder der kor­rek­ten Dar­stel­lung des zu­grun­de­lie­gen­den Sach­ver­halts ei­nes von dem Träger ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats aus­ge­stell­ten Do­ku­ments an den aus­stel­len­den Träger zu wen­det hat, um ggf. den Wi­der­ruf des Do­ku­ments zu er­rei­chen. Der Wi­der­ruf ei­ner A1-Be­schei­ni­gung durch den aus­stel­len­den Träger we­gen ei­ge­ner Zwei­fel sei aber nicht auf eine Strei­tig­keit zwi­schen dem aus­stel­len­den Träger und dem Träger ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats zurück­zuführen, so dass laut EuGH die Ver­ord­nungs­vor­ga­ben ge­rade nicht an­wend­bar sind.

Die Ent­schei­dung macht deut­lich, dass bei der Be­an­tra­gung ei­ner A1-Be­schei­ni­gung auf die vollständige und kor­rekte Dar­stel­lung des Sach­ver­halts ge­nau zu ach­ten ist, da an­dern­falls die Be­schei­ni­gung von dem aus­stel­len­den Träger (auch rück­wir­kend) wi­der­ru­fen wer­den kann. Während der Lauf­zeit der Be­schei­ni­gung ist wei­ter dar­auf zu ach­ten, ob sich die Verhält­nisse verändern, da dies an­zei­ge­pflich­tig sein kann. Auch hier droht ein Wi­der­ruf, soll­ten sich die Verhält­nisse so ändern, dass eine an­der­wei­tige Ent­schei­dung über das an­zu­wen­dende SV-Recht zu tref­fen wäre und die An­zeige un­ter­bleibt.

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