Ein Unternehmer kann einen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsatz, der an sich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Dies setzt jedoch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG voraus, dass der Verzicht in der notariellen Urkunde ausgeübt wird, die der Grundstücksübertragung zu Grunde liegt. Eine nachträgliche Optionsausübung - auch in notarieller Form - wird der BFH-Rechtsprechung folgend durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Ob diese Formvorschrift auch für den Widerruf der Option gilt, war lange offen. Mit Beschluss vom 02.07.2021 (Az. XI R 22/19, DStR 2021, S. 2584) hat der BFH jetzt klargestellt, dass der Widerruf der Umsatzsteueroption formlos möglich ist, also außerhalb einer notariellen Urkunde erklärt und zudem bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagung ausgeübt werden kann. Die Finanzverwaltung wird den Umsatzsteueranwendungserlass insoweit ändern müssen.