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Steuerberatung

Widerruf eines Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung

Der Wi­der­ruf des Ver­zichts auf die Um­satz­steu­er­be­frei­ung ei­ner Grundstücks­lie­fe­rung ist laut BFH form­los bis zur ma­te­ri­el­len Be­stands­kraft der Ver­an­la­gung möglich.

Ein Un­ter­neh­mer kann einen un­ter das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz fal­len­den Um­satz, der an sich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steu­er­frei ist, als steu­er­pflich­tig be­han­deln, wenn der Um­satz an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer für des­sen Un­ter­neh­men aus­geführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Dies setzt je­doch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG vor­aus, dass der Ver­zicht in der no­ta­ri­el­len Ur­kunde ausgeübt wird, die der Grundstücksüber­tra­gung zu Grunde liegt. Eine nachträgli­che Op­ti­ons­ausübung - auch in no­ta­ri­el­ler Form - wird der BFH-Recht­spre­chung fol­gend durch die Fi­nanz­ver­wal­tung nicht an­er­kannt.

Ob diese Form­vor­schrift auch für den Wi­der­ruf der Op­tion gilt, war lange of­fen. Mit Be­schluss vom 02.07.2021 (Az. XI R 22/19, DStR 2021, S. 2584) hat der BFH jetzt klar­ge­stellt, dass der Wi­der­ruf der Um­satz­steu­er­op­tion form­los möglich ist, also außer­halb ei­ner no­ta­ri­el­len Ur­kunde erklärt und zu­dem bis zur ma­te­ri­el­len Be­stands­kraft der Ver­an­la­gung ausgeübt wer­den kann. Die Fi­nanz­ver­wal­tung wird den Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass in­so­weit ändern müssen.

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