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Widerrufsrecht: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

EuGH v. 21.10.2020 - C-529/19

Der Aus­schluss des Wi­der­rufs­rechts des Ver­brau­chers bei außer­halb von Ge­schäftsräumen ge­schlos­se­nen Verträgen gilt auch dann, wenn die Ware zwar nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion her­zu­stel­len ist, mit der Her­stel­lung aber noch nicht be­gon­nen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Firma Möbel Kraft be­gehrt Scha­dens­er­satz von der be­klag­ten Kun­din, die bei ihr auf ei­ner ge­werb­li­chen Messe eine Ein­bauküche ge­kauft hatte, diese aber nicht ab­ge­nom­men, son­dern den Ver­trag wi­der­ru­fen hat. Zum Zeit­punkt des Wi­der­rufs war mit der Her­stel­lung der Teile, aus de­nen die Küche be­ste­hen sollte, noch nicht be­gon­nen wor­den.

Nach der RL 2011/83 über die Rechte der Ver­brau­cher kann ein Ver­trag, der im Fern­ab­satz oder außer­halb von Ge­schäftsräumen ge­schlos­sen wurde, grundsätz­lich bin­nen 14 Ta­gen ohne An­gabe von Gründen wi­der­ru­fen wer­den. Das Wi­der­rufs­recht ist je­doch aus­ge­schlos­sen bei Wa­ren, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion an­ge­fer­tigt wer­den oder ein­deu­tig auf die persönli­chen Bedürf­nisse zu­ge­schnit­ten sind.

Das mit der Sa­che be­fasste AG legte dem EuGH die Frage vor, ob die­ser Aus­schluss bei außer­halb von Ge­schäftsräumen ge­schlos­se­nen Verträgen auch dann gilt, wenn die Ware zwar nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion her­zu­stel­len ist, mit der Her­stel­lung aber noch nicht be­gon­nen wurde.

Die Gründe:
Der Aus­schluss des Wi­der­rufs­rechts greift auch, wenn mit der Her­stel­lung der nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion her­zu­stel­len­den Ware noch nicht be­gon­nen wurde.

Art. 16 Buchst. c der RL 2011/83/EU ist da­hin aus­zu­le­gen, dass die Aus­nahme vom dort ge­re­gel­ten Wi­der­rufs­recht einem Ver­brau­cher, der außer­halb von Ge­schäftsräumen einen Kauf­ver­trag über eine Ware ge­schlos­sen hat, die nach sei­nen Spe­zi­fi­ka­tio­nen her­zu­stel­len ist, un­abhängig da­von ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann, ob der Un­ter­neh­mer mit de­ren Her­stel­lung be­gon­nen hat oder nicht.

Die Aus­nahme vom Wi­der­rufs­recht, die die Richt­li­nie für den Fall vor­sieht, dass die Ware nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion an­ge­fer­tigt wird oder ein­deu­tig auf die persönli­chen Bedürf­nisse zu­ge­schnit­ten ist, gilt un­abhängig da­von, ob der Un­ter­neh­mer be­reits mit der Her­stel­lung be­gon­nen hat oder nicht. Dies er­gibt sich nicht nur aus dem Wort­laut und dem Re­ge­lungs­zu­sam­men­hang, son­dern ent­spricht auch dem Ziel der Richt­li­nie, die Rechts­si­cher­heit zu erhöhen, in­dem das Be­ste­hen oder der Aus­schluss des Wi­der­rufs­rechts nicht vom Fort­schritt der Ver­trags­erfüllung abhängt, über den der Ver­brau­cher übli­cher­weise nicht in­for­miert wird und auf den er da­her erst recht kei­nen Ein­fluss hat.

Zu Verträgen, die von einem Ver­brau­cher auf ei­ner ge­werb­li­chen Messe ge­schlos­sen wer­den, ist ganz all­ge­mein dar­auf hin­zu­wei­sen, dass ein Stand auf ei­ner sol­chen Messe als Ge­schäfts­raum an­ge­se­hen wer­den könnte. Wird der Ver­trag zwar auf ei­ner Messe, nicht aber an einem dor­ti­gen Stand ab­ge­schlos­sen, kann er hin­ge­gen als "außer­halb von Ge­schäftsräumen ab­ge­schlos­sen" an­ge­se­hen wer­den, so dass grundsätz­lich ein 14-tägi­ges Wi­der­rufs­recht be­steht. Für den vor­lie­gen­den Fall wird das AG zu prüfen ha­ben, ob über­haupt ein "außer­halb von Ge­schäftsräumen ab­ge­schlos­se­ner Ver­trag" vor­liegt.

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