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Steuerberatung

Wie geht es steuerlich weiter nach dem „Corona-Lockdown“?

Zahl­rei­che Un­ter­neh­men ha­ben die staat­li­chen Corona-So­fortmaßnah­men im März 2020 ge­nutzt und u. a. durch Steu­er­stun­dun­gen und die Her­ab­set­zung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ihre Li­qui­ditätslage ver­bes­sert.

Im Juni 2020 legte die Bun­des­re­gie­rung noch­mals nach und be­schloss mit dem Corona-Kon­junk­tur­pa­ket mil­li­ar­den­schwere Un­terstützungsmaßnah­men. Was soll­ten nun Un­ter­neh­men aus steu­er­li­cher Sicht tun, um auch wei­ter­hin ihre Li­qui­dität zu schützen bzw. zu ver­bes­sern?

Die Zei­ten des „Corona-Lock­downs“ schei­nen über­wun­den zu sein. Die wirt­schaft­li­che Si­tua­tion der meis­ten Un­ter­neh­men ist je­doch eine ganz an­dere als vor dem Be­ginn der Corona-Pan­de­mie. Um­satzrückgänge las­sen sich re­gelmäßig nicht auf­ho­len. Li­qui­ditätsengpässe sind wei­ter­hin ei­nes der bren­nends­ten Pro­bleme und können ggf. exis­tenz­gefähr­dende Ausmaße an­neh­men. Wur­den die ers­ten steu­er­li­chen So­fort­hil­femaßnah­men, insb. Steu­er­stun­dun­gen und Her­ab­set­zun­gen von Vor­aus­zah­lun­gen, in An­spruch ge­nom­men,  be­steht nun wei­te­rer Hand­lungs­be­darf , um sich nicht plötz­lich mit so­fort fälli­gen Steu­er­beträgen kon­fron­tiert zu se­hen, die ggf. die li­qui­den Mit­tel auf­zeh­ren. 

Szenario 1: Die Geschäftssituation ist weiter angespannt

Un­ter­neh­men, die wei­ter­hin mit er­heb­li­chen Um­satz­einbußen zu kämp­fen ha­ben, soll­ten nach­jus­tie­ren, um nicht vom Aus­lau­fen ei­ner zu Be­ginn der Krise gewähr­ten Steu­er­stun­dung über­rascht zu wer­den. Die Fi­nanzämter wur­den mit BMF-Schrei­ben vom 19.3.2020 an­ge­wie­sen, Steu­er­stun­dun­gen für die Ein­kom­men-, Körper­schaft- und Um­satz­steuer zu gewähren, wenn Un­ter­neh­men er­heb­lich von der Corona-Krise be­trof­fen sind. Falls die Steu­er­stun­dung je­doch bspw. nur für drei Mo­nate gewährt wurde, ist nun zu prüfen, ob und in­wie­weit die Li­qui­ditäts­si­tua­tion auch nach dem Lock­down noch so an­ge­spannt ist, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­stun­dung wei­ter­hin erfüllt sind. Dann sollte im Ein­zel­fall eine Verlänge­rung der Stun­dung be­an­tragt wer­den. Um den rich­ti­gen Stun­dungs­zeit­raum be­stim­men zu können, ist eine lau­fend ak­tua­li­sierte Fi­nanz- und Li­qui­ditätspla­nung un­erläss­lich. Auch nach dem Lock­down muss für die (verlängerte) In­an­spruch­nahme der Stun­dungsmöglich­keit die Corona-Kri­sen­be­trof­fen­heit durch ent­spre­chende Dar­le­gung der wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse nach­ge­wie­sen wer­den können. So­fern bis­lang nur die Stun­dung bzw. Her­ab­set­zung ei­nes Teils der fälli­gen Steu­ern be­an­tragt und gewährt wurde, könnte zu­dem geprüft wer­den, ob die ak­tu­elle Si­tua­tion des Un­ter­neh­mens eine wei­ter­ge­hende Stun­dung oder Her­ab­set­zung recht­fer­ti­gen kann, um dem Un­ter­neh­men mehr Li­qui­dität zu ver­schaf­fen.

Eine wei­tere Op­tion kann die Berück­sich­ti­gung des vor­aus­sicht­lich 2020 ent­ste­hen­den Ver­lusts im Wege ei­nes pau­scha­len Ver­lustrück­trags sein. Zunächst gab die Fi­nanz­ver­wal­tung mit BMF-Schrei­ben vom 24.4.2020 vor, dass der Ge­winn im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 pau­schal um 15 % ver­rin­gert wer­den kann und dar­auf ba­sie­rend die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für das ab­ge­lau­fene Ge­schäfts­jahr 2019 be­rech­net wer­den. Mit dem sog. Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz, des­sen Ent­wurf die Bun­des­re­gie­rung am 12.6.2020 be­schloss, wird die Möglich­keit der An­pas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 noch­mals er­wei­tert. Pau­schal kann der Ge­samt­be­trag der Einkünfte um 30 % ge­min­dert und dar­auf ba­sie­rend die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 be­rech­net wer­den. Die pau­schale Min­de­rung ist auf 5 Mio. Euro (bzw. bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten auf 10 Mio. Euro) ge­de­ckelt. Vor­aus­set­zung der An­pas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 ist le­dig­lich, dass die Vor­aus­zah­lun­gen für 2020 be­reits auf null Euro her­ab­ge­setzt sind. Im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung für 2019 kann ent­spre­chend ein vorläufi­ger Ver­lustrück­trag berück­sich­tigt wer­den. Wird mit der Ver­an­la­gung für 2020 dann der tatsäch­lich mögli­che Ver­lustrück­trag er­mit­telt, ist die­ser in der Steu­er­ver­an­la­gung 2019 nachträglich zu berück­sich­ti­gen und diese zu ändern.

Szenario 2: Es geht bergauf

Un­ter­neh­men, die vor al­lem in den Mo­na­ten März und April ne­ga­tiv von der Krise be­trof­fen wa­ren, nun aber eine (un­er­war­tet) po­si­tive Ent­wick­lung ver­zeich­nen können, wer­den re­gelmäßig keine Verlänge­rung der Stun­dung in An­spruch neh­men können. Sie ha­ben viel­mehr dafür Sorge zu tra­gen, dass zum Zeit­punkt der nach Ab­lauf der gewähr­ten Stun­dung ein­tre­ten­den Fällig­keit die li­qui­den Mit­tel zur Steu­er­zah­lung vor­han­den sind. Sollte aus an­de­ren Gründen ab­seits der Be­trof­fen­heit durch die Corona-Krise zur Ver­mei­dung ei­ner er­heb­li­chen Härte eine Verlänge­rung der Stun­dung be­an­tragt wer­den, ist zu be­ach­ten, dass eine sol­che Stun­dung - an­ders als die durch die Corona-Krise be­dingte Stun­dung - Stun­dungs­zin­sen auslöst.

Wur­den be­reits Corona-be­dingt die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für 2020 her­ab­ge­setzt und ver­bes­sert sich nun die wirt­schaft­li­che Si­tua­tion des Un­ter­neh­mens ge­genüber der zu­grunde ge­leg­ten Pla­nung, sollte aus Vor­sichtsgründen noch­mals geprüft wer­den, ob die Her­ab­set­zung zu­tref­fend und vollständig begründet wurde. Be­ste­hen Zwei­fel daran, sollte ggf. eine ent­spre­chende Her­auf­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen be­an­tragt wer­den, um Kon­flikte mit der Fi­nanz­ver­wal­tung zu ver­mei­den. Zu­dem ist dafür Sorge zu tra­gen, dass zum Zeit­punkt der Fällig­keit ei­ner Steu­er­nach­zah­lung für 2020 aus­rei­chend Li­qui­dität zu de­ren Be­glei­chung vor­han­den ist.

Verlängerte Abgabefristen beachten

In je­dem Fall ist dar­auf zu ach­ten, dass Ab­ga­be­fris­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Wur­den zur Kri­sen­bewälti­gung Verlänge­run­gen für die Ab­gabe von Lohn­steuer- oder Um­satz­steu­er­an­mel­dun­gen be­an­tragt und gewährt, weil Mit­ar­bei­ter in der Fi­nanz­ab­tei­lung fehl­ten und des­halb eine frist­ge­rechte Ab­gabe nicht möglich war, ist nun dar­auf zu ach­ten, dass die An­mel­dun­gen in­ner­halb der verlänger­ten Ab­ga­be­frist frist­ge­recht ein­ge­reicht wer­den. An­dern­falls dro­hen Verspätungs­zu­schläge.

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