Das FG Münster urteilte im Fall zweier neu erworbener Windkraftanlagen, dass die erstmalige Inbetriebnahme für einen Probebetrieb noch nicht zur Geltendmachung von AfA berechtigt (Urteil vom 15.09.2021, rkr., Az. 13 K 3059/19 G,F, BB 2022, S. 113). Der Lieferant trage bis zur endgültigen Abnahme das Risiko des Wertverzehrs, sollte es während des Probebetriebs zu technischen Schwierigkeiten kommen, die eine Endabnahme verhindern. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von AfA in Situationen, in welchen aus Wirtschaftsgütern bereits Einnahmen erzielt werden, werten die Finanzrichter lediglich als „übliche Koinzidenz“. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten scheide für die Einnahmen aus Stromeinspeisungen im Probebetrieb aus.
Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen sind ebenfalls erst zu passivieren, sobald das wirtschaftliche Eigentum an den Windkraftanlagen übergegangen ist, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht als im laufenden Betrieb i.S. des § 6 Abs.1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG angefallen gelten.