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Windkraftanlagen: AfA-Berechtigung und Rückstellung für Rückbauverpflichtung

Die Be­rech­ti­gung, Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung zu berück­sich­ti­gen, be­steht erst nach Ab­nahme des Wirt­schafts­guts bzw. Ge­fah­renüberg­ang, so auch bei ei­ner Wind­kraft­an­lage. Ein vor­he­ri­ger Be­sitz- und Nut­zungsüberg­ang ändern daran nichts, auch wenn be­reits Ein­nah­men er­wirt­schaf­tet wer­den.

Das FG Müns­ter ur­teilte im Fall zweier neu er­wor­be­ner Wind­kraft­an­la­gen, dass die erst­ma­lige In­be­trieb­nahme für einen Pro­be­be­trieb noch nicht zur Gel­tend­ma­chung von AfA be­rech­tigt (Ur­teil vom 15.09.2021, rkr., Az. 13 K 3059/19 G,F, BB 2022, S. 113). Der Lie­fe­rant trage bis zur endgülti­gen Ab­nahme das Ri­siko des Wert­ver­zehrs, sollte es während des Pro­be­be­triebs zu tech­ni­schen Schwie­rig­kei­ten kom­men, die eine End­ab­nahme ver­hin­dern. Die gleich­zei­tige In­an­spruch­nahme von AfA in Si­tua­tio­nen, in wel­chen aus Wirt­schaftsgütern be­reits Ein­nah­men er­zielt wer­den, wer­ten die Fi­nanz­rich­ter le­dig­lich als „übli­che Ko­in­zi­denz“. Ein pas­si­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten scheide für die Ein­nah­men aus Strom­ein­spei­sun­gen im Pro­be­be­trieb aus.

Rück­stel­lun­gen für Rück­bau­ver­pflich­tun­gen sind eben­falls erst zu pas­si­vie­ren, so­bald das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum an den Wind­kraft­an­la­gen über­ge­gan­gen ist, da sie bis zu die­sem Zeit­punkt nicht als im lau­fen­den Be­trieb i.S. des § 6 Abs.1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG an­ge­fal­len gel­ten.

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