deen

Rechtsberatung

Wirksame Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbe-E-Mails

Wer­bung wird in zu­neh­men­dem Um­fang per E-Mail ver­sen­det. So­fern da­mit Neu­kun­den ge­won­nen wer­den sol­len, sind hohe An­for­de­run­gen zu be­ach­ten.

Un­pro­ble­ma­ti­sch: Werbe-E-Mails an Be­stands­kun­den

Wett­be­werbs­recht­lich un­pro­ble­ma­ti­sch ist da­bei die Ver­sen­dung von Werbe-E-Mails an Be­stands­kun­den. Die im Rah­men des Ge­schäfts­kon­takts an­ge­ge­bene E-Mail-Adresse kann für Wer­be­zwe­cke ei­gene ähn­li­che Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen be­tref­fend ge­nutzt wer­den, so­lange die­ser Ver­wen­dung nicht wi­der­spro­chen wurde. Die Kun­den müssen le­dig­lich über die Möglich­keit des je­der­zei­ti­gen Wi­der­spruchs in­for­miert wer­den.

Deut­lich höhere An­for­de­run­gen bei Neu­kun­den

Sol­len al­ler­dings mit Werbe-E-Mails neue Kun­den ge­won­nen wer­den, sind weit höhere Vor­aus­set­zun­gen zu be­ach­ten. Im Ein­klang mit sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung be­ur­teilt der BGH mit Ur­teil vom 14.3.2017 (Az. VI ZR 721/15) die Ver­sen­dung von Werbe-E-Mails an eine ge­schäft­li­che E-Mail-Adresse ohne wirk­same Ein­wil­li­gung des Empfängers als einen Ein­griff in das Recht am ein­ge­rich­te­ten und ausgeübten Ge­wer­be­be­trieb (so be­reits BGH-Ur­teil vom 12.9.2013, Az. I ZR 208/12).

Mit sei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung kon­kre­ti­siert der BGH nun aber die An­for­de­run­gen an eine wirk­same Ein­wil­li­gungs­erklärung des E-Mail-Empfängers. So muss dem Adres­sat der Ein­wil­li­gungs­erklärung Klar­heit darüber ver­schafft wer­den, dass seine Erklärung als Ein­verständ­nis ge­wer­tet wer­den wird und wel­che Wer­bung für wel­che Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen von wel­chem Un­ter­neh­men dar­un­ter fällt. Zu­dem un­ter­liegt eine vor­for­mu­lierte Ein­wil­li­gungs­erklärung der für All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen gel­ten­den In­halts­kon­trolle.

Hinweis

Um Un­ter­las­sungs­an­sprüche we­gen der Über­sen­dung von Werbe-E-Mails zu ver­mei­den, sollte dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass zu­vor eine wirk­same Ein­wil­li­gungs­erklärung ein­ge­holt wird. Da­bei sollte insb. dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass in die­ser die Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen, zu de­nen Werbe-E-Mails ver­sen­det wer­den sol­len, möglichst prägnant be­nannt sind. Ggf. könnte der Hin­weis auf ei­gene Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen genügen. Zielführend könnte auch sein, neue Pro­dukte oder neue Leis­tungs­an­ge­bote ex­pli­zit in den Um­fang der Ein­wil­li­gungs­erklärung auf­zu­neh­men.

nach oben