Unproblematisch: Werbe-E-Mails an Bestandskunden
Wettbewerbsrechtlich unproblematisch ist dabei die Versendung von Werbe-E-Mails an Bestandskunden. Die im Rahmen des Geschäftskontakts angegebene E-Mail-Adresse kann für Werbezwecke eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen betreffend genutzt werden, solange dieser Verwendung nicht widersprochen wurde. Die Kunden müssen lediglich über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs informiert werden.
Deutlich höhere Anforderungen bei Neukunden
Sollen allerdings mit Werbe-E-Mails neue Kunden gewonnen werden, sind weit höhere Voraussetzungen zu beachten. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilt der BGH mit Urteil vom 14.3.2017 (Az. VI ZR 721/15) die Versendung von Werbe-E-Mails an eine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne wirksame Einwilligung des Empfängers als einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (so bereits BGH-Urteil vom 12.9.2013, Az. I ZR 208/12).
Mit seiner aktuellen Entscheidung konkretisiert der BGH nun aber die Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung des E-Mail-Empfängers. So muss dem Adressat der Einwilligungserklärung Klarheit darüber verschafft werden, dass seine Erklärung als Einverständnis gewertet werden wird und welche Werbung für welche Produkte und Dienstleistungen von welchem Unternehmen darunter fällt. Zudem unterliegt eine vorformulierte Einwilligungserklärung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Inhaltskontrolle.
Hinweis
Um Unterlassungsansprüche wegen der Übersendung von Werbe-E-Mails zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass zuvor eine wirksame Einwilligungserklärung eingeholt wird. Dabei sollte insb. darauf geachtet werden, dass in dieser die Produkte und Dienstleistungen, zu denen Werbe-E-Mails versendet werden sollen, möglichst prägnant benannt sind. Ggf. könnte der Hinweis auf eigene Produkte und Dienstleistungen genügen. Zielführend könnte auch sein, neue Produkte oder neue Leistungsangebote explizit in den Umfang der Einwilligungserklärung aufzunehmen.