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Wirksame Übermittlung einer Einkommensteuererklärung auch per Fax

BFH 8.10.2014, VI R 82/13

Eine Ein­kom­men­steu­er­erklärung kann auch wirk­sam per Fax an das zuständige Fi­nanz­amt über­mit­telt wer­den. Es ist nicht er­for­der­lich, dass der Steu­er­pflich­tige den In­halt der Ein­kom­men­steu­er­erklärung tatsäch­lich in vol­lem Um­fang zur Kennt­nis ge­nom­men hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 2007 aus­schließlich Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt. Über den In­halt der von ih­rer Steu­er­be­ra­te­rin er­stell­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2007 hatte sich die Kläge­rin aus­schließlich te­le­fo­ni­sch in­for­miert und das ihr zu­ge­faxte Deck­blatt der Erklärung un­ter­schrie­ben.

Die Steu­er­be­ra­te­rin über­mit­telte dem Fi­nanz­amt die Steu­er­erklärung über das ELS­TER-Por­tal ohne Zer­ti­fi­zie­rung. Bei der Behörde ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende kom­pri­mierte Ein­kom­men­steu­er­erklärung ein, de­ren er­ste Seite das zu­ge­faxte Deck­blatt mit der te­le­ko­pier­ten Un­ter­schrift der Kläge­rin war. Erst im Ja­nuar 2012 un­ter­schrieb die Kläge­rin er­neut das Deck­blatt der Erklärung an Amts­stelle.

Das Fi­nanz­amt lehnte dar­auf­hin den An­trag auf Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer 2007 we­gen Ab­laufs der Fest­set­zungs­frist ab. Das FG gab der hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage statt. Die Re­vi­sion der Fi­nanz­behörde blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte das Fi­nanz­amt zu Recht ver­pflich­tet, für 2007 eine Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung durch­zuführen.

Eine Ein­kom­men­steu­er­erklärung kann auch per Fax wirk­sam an das Fi­nanz­amt über­mit­telt wer­den. Denn für die Ein­kom­men­steu­er­erklärung gilt in­so­weit nichts an­de­res als für die Über­mitt­lung frist­wah­ren­der Schriftsätze, für die höchstrich­ter­lich be­reits ent­schie­den ist, dass eine Über­mitt­lung per Te­le­fax in al­len Ge­richts­zwei­gen un­ein­ge­schränkt zulässig ist (vgl. Be­schluss des Ge­mein­sa­men Se­nats der Obers­ten Ge­richtshöfe des Bun­des vom 5.4.2000, GmS-OGB 1/98).

Durch das Er­for­der­nis der Schrift­lich­keit soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass Per­son und In­halt der Erklärung ein­deu­tig fest­ge­stellt wer­den können und dass es sich nicht le­dig­lich um einen Ent­wurf han­delt. Und diese Zwecke wer­den auch bei der Über­mitt­lung ei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung per Fax ge­wahrt. Da­bei ist nicht er­for­der­lich, dass der Steu­er­pflich­tige den In­halt der Erklärung tatsäch­lich in vol­lem Um­fang zur Kennt­nis ge­nom­men hat. Denn mit der auf der Erklärung ge­leis­te­ten Un­ter­schrift macht sich der Steu­er­pflich­tige de­ren In­halt zu ei­gen und über­nimmt dafür die Ver­ant­wor­tung.

Mit die­sem Aus­le­gungs­er­geb­nis setzt sich der er­ken­nende Se­nat nicht zur BFH-Recht­spre­chung be­tref­fend In­ves­ti­ti­ons­zu­la­gen­anträge (BFH-Ur­teile v. 17.12.1998, Az.: III R 101/96 und III R 87/96, BFH-Be­schl. v. 24.7.2003, Az.: III B 78/02) in Wi­der­spruch. Denn dies­bezüglich stand - an­ders als im Streit­fall - die steu­er­straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung des Steu­er­pflich­ti­gen für den In­halt des von ihm ge­stell­ten An­trags im Vor­der­grund.

Link­hin­weis:

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