Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben.
Das Finanzamt lehnte daraufhin den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Revision der Finanzbehörde blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hatte das Finanzamt zu Recht verpflichtet, für 2007 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
Eine Einkommensteuererklärung kann auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000, GmS-OGB 1/98).
Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Und diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.
Mit diesem Auslegungsergebnis setzt sich der erkennende Senat nicht zur BFH-Rechtsprechung betreffend Investitionszulagenanträge (BFH-Urteile v. 17.12.1998, Az.: III R 101/96 und III R 87/96, BFH-Beschl. v. 24.7.2003, Az.: III B 78/02) in Widerspruch. Denn diesbezüglich stand - anders als im Streitfall - die steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerpflichtigen für den Inhalt des von ihm gestellten Antrags im Vordergrund.
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