Um die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen zu können, bedarf es der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht, § 31 StaRUG.
Gemäß rechtskräftigem Beschluss des LG Hamburg vom 20.04.2023 (Az. 304 T 15/23) setzt die wirksame Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens durch einen Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter der GmbH voraus. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorgelegte Restrukturierungsplan rein gesellschaftliche Maßnahmen vorsieht, die der alleinigen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung unterfallen und einem Mehrheitserfordernis von 75 % unterliegen.
Hinweis: Zu diesem Ergebnis kam bereits das LG Berlin in seinem Urteil vom 31.05.2023 (Az. 100 O 18/23).