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Rechtsberatung

Wirksamkeit der Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach dem StaRUG

Für die An­zeige ei­nes Re­struk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens nach dem StaRUG ist bei ei­ner GmbH die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung er­for­der­lich.

Um die In­stru­mente des Sta­bi­li­sie­rungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­mens in An­spruch neh­men zu können, be­darf es der An­zeige des Re­struk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens bei dem zuständi­gen Re­struk­tu­rie­rungs­ge­richt, § 31 StaRUG.

Gemäß rechtskräfti­gem Be­schluss des LG Ham­burg vom 20.04.2023 (Az. 304 T 15/23) setzt die wirk­same An­zeige ei­nes Re­struk­tu­rie­rungs­vor­ha­bens durch einen Ge­schäftsführer die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter der GmbH vor­aus. Dies gilt ins­be­son­dere dann, wenn der vor­ge­legte Re­struk­tu­rie­rungs­plan rein ge­sell­schaft­li­che Maßnah­men vor­sieht, die der al­lei­ni­gen Zuständig­keit der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung un­ter­fal­len und einem Mehr­heits­er­for­der­nis von 75 % un­ter­lie­gen.

Hin­weis: Zu die­sem Er­geb­nis kam be­reits das LG Ber­lin in sei­nem Ur­teil vom 31.05.2023 (Az. 100 O 18/23).

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