Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, u. a. bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen, § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dabei dürfen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Verwaltungsmitglieds oder mit der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Verwaltungsmitglied zusammenhängen, § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dieses Stimmverbot ist gemäß rechtskräftigem Urteil des OLG Schleswig vom 28.02.2024 (Az. 9 U 124/22) entsprechend anwendbar auf Gesellschaften als Aktionäre, wenn ein Mitglied der Verwaltung als Gesellschafter oder Verwaltungsmitglied maßgeblichen Einfluss auf die Stimmabgabe der beteiligten Gesellschaft auszuüben vermag. Dies ist insb. dann der Fall, wenn die beteiligte Gesellschaft von dem Verwaltungsmitglied abhängig ist. Allein die formale persönliche Nichtbeteiligung an der Stimmabgabe reiche nicht für den Nachweis aus, dass ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung nicht ausgeübt worden ist.
Das in § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG enthaltene Stimmverbot ist entsprechend anwendbar auf Gesellschaften als Aktionäre, wenn ein Mitglied der Verwaltung als Gesellschafter oder Verwaltungsmitglied maßgeblichen Einfluss auf die Stimmabgabe der beteiligten Gesellschaft ausüben kann, insb. wenn die beteiligte Gesellschaft von dem Verwaltungsmitglied abhängig ist.