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Wirtschaftsprüfung

Wirksamkeit eines Beschlusses über die Bestellung eines Sonderprüfers

Das in § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG ent­hal­tene Stimm­ver­bot ist ent­spre­chend an­wend­bar auf Ge­sell­schaf­ten als Ak­tionäre, wenn ein Mit­glied der Ver­wal­tung als Ge­sell­schaf­ter oder Ver­wal­tungs­mit­glied maßgeb­li­chen Ein­fluss auf die Stimm­ab­gabe der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaft ausüben kann, insb. wenn die be­tei­ligte Ge­sell­schaft von dem Ver­wal­tungs­mit­glied abhängig ist.

Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Ge­schäftsführung, u. a. bei Maßnah­men der Ka­pi­tal­be­schaf­fung und Ka­pi­tal­her­ab­set­zung, kann die Haupt­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit Prüfer (Son­derprüfer) be­stel­len, § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG. Da­bei dürfen Mit­glie­der des Vor­stands oder Auf­sichts­rats bei der Be­schluss­fas­sung über die Be­stel­lung ei­nes Son­derprüfers we­der für sich noch für einen an­de­ren mit­stim­men, wenn sich die Son­derprüfung auf Vorgänge er­stre­cken soll, die mit der Ent­las­tung ei­nes Ver­wal­tungs­mit­glieds oder mit der Ein­lei­tung ei­nes Rechts­streits zwi­schen der Ge­sell­schaft und einem Ver­wal­tungs­mit­glied zu­sam­menhängen, § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die­ses Stimm­ver­bot ist gemäß rechtskräfti­gem Ur­teil des OLG Schles­wig vom 28.02.2024 (Az. 9 U 124/22) ent­spre­chend an­wend­bar auf Ge­sell­schaf­ten als Ak­tionäre, wenn ein Mit­glied der Ver­wal­tung als Ge­sell­schaf­ter oder Ver­wal­tungs­mit­glied maßgeb­li­chen Ein­fluss auf die Stimm­ab­gabe der be­tei­lig­ten Ge­sell­schaft auszuüben ver­mag. Dies ist insb. dann der Fall, wenn die be­tei­ligte Ge­sell­schaft von dem Ver­wal­tungs­mit­glied abhängig ist. Al­lein die for­male persönli­che Nicht­be­tei­li­gung an der Stimm­ab­gabe rei­che nicht für den Nach­weis aus, dass ein maßgeb­li­cher Ein­fluss auf die Wil­lens­bil­dung nicht ausgeübt wor­den ist.

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