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Wirksamkeit von Gebührenpflicht für smsTAN beim Online-Banking?

BGH 25.7.2017, XI ZR 260/15

Eine vor­for­mu­lierte Klau­sel "Jede smsTAN kos­tet 0,10 € (un­abhängig vom Kon­to­mo­dell)" in Be­zug auf Verträge über Zah­lungs­dienste zwi­schen einem Kre­dit­in­sti­tut und Ver­brau­chern ist un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­band. Er hatte sich mit ei­ner Un­ter­las­sungs­klage gem. § 1 UKlaG ge­gen eine von der be­klag­ten Spar­kasse ver­wen­de­ten Preis­klau­sel für smsTAN ge­wandt. Der Kläger be­haup­tete, die Be­klagte ver­wende in ih­rem Preis­ver­zeich­nis eine Klau­sel mit fol­gen­dem Wort­laut: "Jede smsTAN kos­tet 0,10 € (un­abhängig vom Kon­to­mo­dell)".

Der Kläger war der An­sicht, dass diese Klau­sel ge­gen § 307 BGB ver­stoße und nahm die Be­klagte dar­auf in An­spruch, de­ren Ver­wen­dung ge­genüber Pri­vat­kun­den zu un­ter­las­sen. Die Be­klagte stellte zwar nicht in Ab­rede, eine Preis­klau­sel für smsTAN zu ver­wen­den. Sie be­stritt al­ler­dings, dass diese den vom Kläger be­haup­te­ten Wort­laut habe.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Das OLG ord­nete da­bei eine Preis­klau­sel mit dem vom Kläger be­haup­te­ten Wort­laut als nicht der AGB-Kon­trolle un­ter­lie­gende sog. Preis­haupt­ab­rede ein. Es er­ach­tete des­halb Fest­stel­lun­gen dazu, ob die Be­klagte die be­an­stan­dete Klau­sel mit dem be­haup­te­ten Wort­laut in ih­rem Preis­ver­zeich­nis tatsäch­lich ver­wen­det, für ent­behr­lich. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Un­ter­las­sungs­klage war zulässig. Ist strei­tig, ob eine vom Kläger be­an­stan­dete Klau­sel in die­ser Fas­sung vom Be­klag­ten tatsäch­lich ver­wen­det wird, reicht es für die Zulässig­keit der Klage aus, wenn un­ter An­gabe des zu­grun­de­lie­gen­den Le­bens­sach­ver­halts die Ver­wen­dung der be­stimm­ten Klau­sel be­haup­tet und de­ren kon­kre­ter Wort­laut im Kla­ge­an­trag wört­lich wie­der­ge­ge­ben wird; ob die be­an­stan­dete Klau­sel in die­ser Fas­sung tatsäch­lich Ver­wen­dung fin­det, ist dem­ge­genüber eine Frage der Begründetheit der Klage. Den hier­nach be­ste­hen­den Zulässig­keits­vor­aus­set­zun­gen genügte vor­lie­gend das Kla­ge­vor­brin­gen.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­rich­tes un­ter­liegt die be­an­stan­dete Klau­sel - de­ren Ver­wen­dung mit dem vom Kläger be­haup­te­ten Wort­laut durch die Be­klagte man­gels ent­ge­gen ste­hen­der Fest­stel­lun­gen im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu un­ter­stel­len war - gem. § 307 Abs. 3 BGB der In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB, da sie eine von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chende Re­ge­lung ent­hielt. Die Klau­sel war auf­grund ih­res ein­schränkungs­lo­sen Wort­lauts ("Jede smsTAN...") so aus­zu­le­gen, dass sie ein Ent­gelt i.H.v. 0,10 € für jede TAN vor­sah, die per SMS an den Kun­den ver­sen­det wurde, ohne dass es dar­auf an­kam, ob diese im Zu­sam­men­hang mit der Er­tei­lung ei­nes Zah­lungs­auf­tra­ges ein­ge­setzt wurde.

Die Be­klagte be­an­spruchte da­nach etwa für jede TAN ein Ent­gelt, die zwar per SMS an den Kun­den über­sandt, von ihm aber etwa auf­grund ei­nes begründe­ten "Phis­hing"-Ver­dachts oder we­gen der Über­schrei­tung ih­rer zeit­li­chen Gel­tungs­dauer nicht ver­wen­det wurde. Fer­ner fiel nach der Klau­sel ein Ent­gelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Er­tei­lung ei­nes Zah­lungs­auf­trags ein­ge­setzt wer­den sollte, die­ser aber der Be­klag­ten we­gen ei­ner tech­ni­schen Fehl­funk­tion gar nicht zu­ging.

Mit die­ser aus­nahms­lo­sen Be­prei­sung wich die Klau­sel von § 675f Abs. 4 S. 1 BGB ab. Da­nach kann ein Zah­lungs­dienst­leis­ter zwar für die Er­brin­gung ei­nes Zah­lungs­diens­tes das ver­ein­barte Zah­lungs­ent­gelt ver­lan­gen. Zu den Zah­lungs­diens­ten, für die ein Ent­gelt er­ho­ben wer­den kann, gehört auch die Aus­gabe von Zah­lungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­mit­teln, wie es das On­line-Ban­king mit­tels PIN und TAN dar­stellt. In die­sem Rah­men kann die Aus­gabe ei­ner per SMS über­sen­de­ten TAN aber nur dann als Be­stand­teil der Haupt­leis­tung mit einem Ent­gelt nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB be­preist wer­den, wenn sie auch tatsäch­lich der Er­tei­lung ei­nes Zah­lungs­auf­tra­ges dient, weil vom Kre­dit­in­sti­tut nur in die­sem Fall ein ent­gelt­pflich­ti­ger Zah­lungs­dienst er­bracht wird.

Der da­nach eröff­ne­ten In­halts­kon­trolle hielt die Klau­sel im vor­lie­gen­den Fall nicht stand, da sie ent­ge­gen dem Ge­bot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nach­teil des Zah­lungs­dienst­nut­zers von den Vor­ga­ben des § 675f Abs. 4 S. 1 BGB ab­wich. Das Be­ru­fungs­ge­richt wird im wei­te­ren Ver­fah­ren die bis­lang un­ter­blie­be­nen Fest­stel­lun­gen dazu nach­ho­len müssen, ob die Be­klagte die vom Kläger be­an­stan­dete Klau­sel "Jede smsTAN kos­tet 0,10 € (un­abhängig vom Kon­to­mo­dell)" tatsäch­lich ver­wen­det hat bzw. noch ver­wen­det.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Pres­se­mit­tei­lung kli­cken Sie bitte hier.
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