Die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung hängt im Falle sog. Massenentlassungen u. a. von einer wirksam erstatteten Massenentlassungsanzeige ab. Bis zur Entscheidung des Hessischen LAG herrschte Einigkeit darüber, welche Angaben in dieser Anzeige gemacht werden müssen und welche Angaben der Arbeitgeber (freiwillig) machen kann. Danach müssen Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten. Von der ordnungsgemäßen Durchführung des Massenentlassungsanzeigeverfahrens hängt dann die Wirksamkeit der jeweiligen betriebsbedingten Kündigungen ab. Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige ist insbesondere bei umfangreichen Restrukturierungen wichtig.
Welche Angaben zu machen sind, ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG. Dabei wird zwischen Muss-Angaben (Name Arbeitgeber, Sitz des Betriebs etc.), § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG, und Soll-Angaben (Geschlecht, Alter, Beruf der Arbeitnehmer etc.), § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, unterschieden. Die Muss-Angaben sind in das Formblatt der eigentlichen Entlassungsanzeige einzugeben, während die Soll-Angaben bisher in einem gesonderten Formblatt zu erfassen sind. Auch auf diesem gesonderten Formblatt (Stand Januar 2019) befindet sich der Hinweis, dass alle Angaben freiwillig sind und später nachgereicht werden können. Im Merkblatt für Arbeitgeber der Agentur für Arbeit (Stand Oktober 2017) wird bisher zudem klargestellt, dass die Soll-Angaben freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassungsanzeige sind.
Das LAG Hessen hatte in seinem Urteil vom 25.06.2021 (Az. 14 Sa 1225/20) den Spielraum, was bei der Agentur für Arbeit im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige anzuzeigen ist, erheblich eingeschränkt (Link zum Beitrag). Es erachtete eine Massenentlassung für unwirksam, wenn nicht auch die Soll-Angaben in der Anzeige enthalten sind. Dem teilte nun das BAG eine Absage. Eine Massenentlassungsanzeige ist demnach nicht deshalb unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die erforderlichen Soll-Angaben gemacht hat.
Hinweis: Wie das BAG ausführt, dürfen sich die nationalen Gerichte nicht über diese gesetzgeberische Entscheidung im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche sei auch nicht geboten. Durch die EuGH-Rechtsprechung sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Soll-Angaben nicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der Massenentlassungsanzeige enthalten sein müssen.