Streitig war das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Zur Geschäftstätigkeit der GmbH gehörte u. a. die Verwaltung von Mieteinheiten, die im Eigentum des Gesellschafters standen. Zudem mietete die GmbH Büroräume von einer GbR, an der der Gesellschafter überwiegend beteiligt war. Die GmbH und die GbR waren Teil einer Unternehmensgruppe, der mehrere Gesellschaften angehörten, die unter einheitlichem Marktauftriff Dienstleistungen im Immobilienbereich anboten.
Der BFH kam mit Urteil vom 11.05.2023 (Az. V R 28/20) zu dem Ergebnis, dass sich eine wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Gesellschafters grundsätzlich auch mittelbar aufgrund von Verflechtungen der GmbH mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, die ihrerseits Organgesellschaften des Gesellschafters sind, ergeben kann.
Inwiefern solche Verflechtungen aufgrund wirtschaftlicher Beziehungen zwischen der GmbH und weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe bestehen, hat das FG nun festzustellen, an das der Streitfall zurückverwiesen wurde. Bei den Feststellungen sei laut BFH zu berücksichtigen, dass die Leistungserbringung der GmbH an Dritte keine Verflechtung zwischen der GmbH und weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe begründen könne. Des Weiteren sei es für die mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der GmbH nicht ausreichend, dass der Gesellschafter selbst gegen Zahlung von Provisionen Leistungen an die übrigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe erbrachte, da dies lediglich eine Organschaft zwischen ihm und diesen Gesellschaften, nicht aber der GmbH begründen könne.
Hinweis: Zur bisherigen BFH-Rechtsprechung, nach der mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen zwischen Unternehmensteilen erforderlich sind, um eine wirtschaftliche Eingliederung herzustellen, steht Ihnen ein Umsatzsatzsteuer Newsletter zur Verfügung.