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Rechtsberatung

Wirtschaftliche Unternehmensneugründung unter Verwendung eines „leeren“ Gesellschaftsmantels

Die Wie­der­ver­wen­dung ei­nes un­ter­neh­mens­los ge­wor­de­nen Ge­sell­schafts­man­tels ist ge­genüber dem Re­gis­ter­ge­richt of­fen­zu­le­gen. Wird die Man­tel­ver­wen­dung nicht of­fen­ge­legt, prüft das Re­gis­ter­ge­richt von sich aus, ob hin­rei­chend tragfähige In­di­zien hier­auf hin­wei­sen.

Bei einem sog. Man­tel­kauf schlüpft ein neues Un­ter­neh­men in die „Hülle“ ei­ner be­reits be­ste­hen­den GmbH. Dazu be­darf es ei­ner ge­schäft­lich nicht oder kaum noch ak­ti­ven GmbH, de­ren Ge­schäfts­an­teile die neuen Ge­sell­schaf­ter über­neh­men. Flan­kie­rend hierzu ist die Sat­zung der be­ste­hen­den GmbH auf das neue Ge­schäfts­vor­ha­ben an­zu­pas­sen und in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.

Wie das OLG Düssel­dorf mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 22.03.2024 (Az. 3 Wx 24/24) kon­kre­ti­siert, sind auf die Wie­der­ver­wen­dung ei­ner un­ter­neh­mens­los ge­wor­de­nen GmbH die zur Gewähr­leis­tung der Ka­pi­tal­aus­stat­tung die­nen­den Gründungs­vor­schrif­ten des GmbHG ein­schließlich der re­gis­ter­ge­richt­li­chen Kon­trolle ent­spre­chend an­zu­wen­den. Auf­grund der be­grenz­ten Er­kenn­bar­keit von Man­tel­ver­wen­dun­gen und den dies­bezügli­chen Er­kennt­nismöglich­kei­ten des Re­gis­ter­ge­richts ist die Wie­der­ver­wen­dung des al­ten Ge­sell­schafts­man­tels dem Re­gis­ter­ge­richt ge­genüber of­fen­zu­le­gen. Da­mit ist die – am sat­zungsmäßigen Stamm­ka­pi­tal aus­zu­rich­tende – Ver­si­che­rung zu ver­bin­den, dass die Leis­tun­gen auf die Ge­schäfts­an­teile be­wirkt sind und sich der Leis­tungs­ge­gen­stand endgültig in der freien Verfügung der Ge­schäftsführer be­fin­det, § 8 Abs. 2 GmbHG. Da­durch wird in der ge­bo­te­nen Weise die „wirt­schaft­li­che Neugründung“ of­fen­kun­dig ge­macht und ebenso die Ef­fek­ti­vität des un­ver­zicht­ba­ren re­gis­ter­ge­richt­li­chen Präven­tiv­schut­zes vor ei­ner gläubi­ger­gefähr­den­den wirt­schaft­li­chen Ver­wen­dung der haf­tungs­be­schränk­ten Rechts­form der GmbH verstärkt. So­fern die Man­tel­ver­wen­dung nicht of­fen­ge­legt wird, ist zu prüfen, ob hin­rei­chend tragfähige In­di­zien auf eine sol­che hin­wei­sen, etwa ob die Ge­sell­schaft im Au­gen­blick ih­rer „Wie­der­be­le­bung“ noch ein Un­ter­neh­men be­trieb oder be­reits tatsäch­lich still­ge­legt war. Da­bei ist von ei­ner In­ak­ti­vität aus­zu­ge­hen, wenn die GmbH keine über die Erfüllung ih­rer ge­setz­li­chen Ver­pflich­tun­gen hin­aus­ge­hende Tätig­keit ent­fal­tet.

Hin­weis: Insb. ein­tra­gungs­pflich­tige Abände­run­gen des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges, etwa die Ände­rung des Un­ter­neh­mens­ge­gen­stan­des, die Neu­fas­sung der Firma, die Sitz­ver­le­gung, die Be­stel­lung ei­nes neuen Ge­schäftsführers so­wie eine Veräußerung der Ge­schäfts­an­teile können auf eine Man­tel­ver­wen­dung hin­deu­ten. Da­ge­gen ist ein bloßer Ge­sell­schaf­ter­wech­sel oder eine vor­an­ge­gan­gene Vermögens­lo­sig­keit der Ge­sell­schaft un­verdäch­tig.

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