deen

Aktuelles

Wirtschaftliche Zurechnung bei "Sale-and-lease-back"-Geschäften

FG Münster 11.12.2014, 5 K 3068/13 F

Die Frage, ob der Lea­sing­neh­mer wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer des Lea­sing­guts ge­wor­den bzw. - im Fall des Sale-and-lease-back - ge­blie­ben ist, hängt da­von ab, ob er die tatsäch­li­che Herr­schaft über das Wirt­schafts­gut in der Weise ausübt, dass er den Lea­sing­ge­ber als zi­vil­recht­li­chen Ei­gentümer im Re­gel­fall für die gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer von der Ein­wir­kung auf das Wirt­schafts­gut wirt­schaft­lich aus­schließen kann. Dies ist nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse an­hand der ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im je­wei­li­gen Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Rechts­nach­fol­ger ei­ner KG, die im Jahr 2004 zum Zweck der Durchführung sog. "Sale-and-lease-back"-Ge­schäfte gegründet wor­den war. In der Fol­ge­zeit er­warb sie von der Her­stel­le­rin elek­tro­ni­sche In­for­ma­ti­ons­sys­teme, die zur Aus­strah­lung von In­for­ma­ti­ons­pro­gram­men an wer­be­wirk­sa­men Stand­or­ten ein­ge­setzt wer­den soll­ten, und ver­leaste sie un­mit­tel­bar an diese für eine Dauer von vier Jah­ren zurück.

Nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen konnte die KG nach Be­en­di­gung der Lauf­zeit von der Lea­sing­neh­me­rin ver­lan­gen, die Ge­genstände zu einem be­reits vorab ver­ein­bar­ten Preis zurück­zu­kau­fen. Die Lea­sing­neh­me­rin trug die Ge­fahr des Un­ter­gangs und über­nahm even­tu­ell an­fal­lende Re­pa­ra­tur­kos­ten. Eine Stand­ort­verände­rung war nur mit Zu­stim­mung der KG ge­stat­tet.

Die KG ak­ti­vierte die Lea­sing­ge­genstände als Sach­an­la­gen und machte die dar­auf ent­fal­lende Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Fi­nanz­amt rech­nete die Ge­genstände je­doch der Lea­sing­neh­me­rin als wirt­schaft­li­che Ei­gentüme­rin zu und er­kannte die AfA nicht an.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
So­weit sich die Klage ge­gen die wirt­schaft­li­che Zu­rech­nung ge­rich­tete hatte, war sie ab­zu­wei­sen. Die KG war nicht be­rech­tigt, AfA auf die Lea­sing­ge­genstände vor­zu­neh­men.

Die Frage, ob der Lea­sing­neh­mer wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer des Lea­sing­guts ge­wor­den bzw. - im Fall des Sale-and-lease-back - ge­blie­ben ist, hängt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO da­von ab, ob er die tatsäch­li­che Herr­schaft über das Wirt­schafts­gut in der Weise ausübt, dass er den Lea­sing­ge­ber als zi­vil­recht­li­chen Ei­gentümer im Re­gel­fall für die gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer von der Ein­wir­kung auf das Wirt­schafts­gut wirt­schaft­lich aus­schließen kann. Dies ist nach dem Ge­samt­bild der Verhält­nisse an­hand der ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen im je­wei­li­gen Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len. Maßgeb­lich ist dafür der bei Ver­trags­ab­schluss zu er­war­tende nor­male Ver­lauf der Ver­trags­ab­wick­lung; außer­gewöhn­li­che Er­eig­nisse ha­ben außer Be­tracht zu blei­ben.

Zwar war die KG zi­vil­recht­lich als Ei­gentüme­rin an­zu­se­hen, doch konn­ten ihr die Ge­genstände wirt­schaft­lich nicht zu­ge­rech­net wer­den. Das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum war viel­mehr bei der Her­stel­le­rin und Lea­sing­neh­me­rin ver­blie­ben. Die Her­stel­le­rin hatte die In­for­ma­ti­ons­sys­teme während der Lauf­zeit wie ge­wollt nut­zen können. Auf Grund­lage des mutmaßli­chen, wirt­schaft­lich vernünf­ti­gen Ver­hal­tens der Ver­trags­be­tei­lig­ten war da­von aus­zu­ge­hen, dass die KG nach Ab­lauf der Grund­miet­dauer von ih­rem An­die­nungs­recht Ge­brauch ma­chen und es da­mit zur Rücküber­tra­gung des zi­vil­recht­li­chen Ei­gen­tums kom­men würde. Hierfür sprach schon, dass die we­sent­li­chen Rück­kauf­kon­di­tio­nen - ins­be­son­dere der Preis - be­reits bei Ab­schluss der Lea­sing­verträge ver­ein­bart wor­den wa­ren.

Außer­dem hätte die Lea­sing­neh­me­rin die Ge­fahr des zufälli­gen Un­ter­gangs und die Kos­ten bei Be­schädi­gung der Lea­sing­ge­genstände tra­gen müssen. Dass der Stand­ort nicht ohne Zu­stim­mung der KG verändert wer­den durfte, hatte hin­ge­gen für die Frage der wirt­schaft­li­chen Zu­rech­nung keine Be­deu­tung. Schließlich war dies nicht als eine Möglich­keit der Ein­wir­kung auf die Wirt­schaftsgüter zu wer­ten. Die Lea­sing­ver­ein­ba­rung war viel­mehr als Kre­dit­gewährung der KG an die Lea­sing­neh­me­rin zur Fi­nan­zie­rung der Lea­sing­ge­genstände an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben