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Steuerberatung

Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

FG Münster 10.2.2017, 4 K 1429/15 E

Ist die Er­rich­tung des Zweit­haus­halts am Be­schäfti­gungs­ort be­ruf­lich ver­an­lasst, weil der Ar­beit­neh­mer den Zweit­haus­halt un­terhält, um von dort aus sei­nen Ar­beits­platz auf­su­chen zu können, dann wohnt der Ar­beit­neh­mer in ei­ner Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort, wenn er von dort aus un­ge­ach­tet von Ge­meinde- oder Lan­des­gren­zen seine Ar­beitsstätte täglich auf­su­chen kann. Ein Ar­beit­neh­mer un­terhält am "Be­schäfti­gungs­ort" keine Woh­nung, wenn diese Zweit­woh­nung ca. 170 km von sei­ner Tätig­keitsstätte ent­fernt liegt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ver­wit­wet und hat einen im Streit­jahr 2012 noch min­derjähri­gen Sohn. Er ist Di­plom-In­ge­nieur und war im Streit­jahr in ei­ner Fünf-Tage-Wo­che nicht­selbständig bei der A-AG mit Dienst­ort in A-Stadt (Hes­sen) be­schäftigt. Seine Wo­chen­ar­beits­zeit be­trug 38,5 Stun­den.

Der Kläger un­terhält mit sei­nem Sohn einen (Erst-)Wohn­sitz in einem ei­ge­nen Haus in B-Stadt (NRW). Das Haus be­fin­det sich ne­ben land- und forst­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Flächen, die vom Kläger ver­pach­tet wer­den. In B-Stadt (NRW) wohn­ten im Streit­jahr fer­ner die pfle­ge­bedürf­ti­gen El­tern des Klägers so­wie des­sen Schwes­ter. Der Kläger verfügte im Streit­jahr bis Ende April zu­dem über eine (Zweit-)Woh­nung in A-Stadt (Hes­sen) und be­zog ab Mai eine (Zweit-)Woh­nung (97 qm) in C-Stadt (Ba­den Würt­tem­berg) und zwar ge­mein­sam mit sei­ner sei­ner­zei­ti­gen Le­bens­gefähr­tin. Die Woh­nung in C-Stadt lag rund 170 km von der Ar­beitsstätte in A-Stadt ent­fernt. Im Frühjahr 2013 zog der Kläger al­lein in eine (Zweit‑)Woh­nung nach D-Stadt (Hes­sen).

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger u.a. Wer­bungs­kos­ten aus dop­pel­ter Haus­haltsführung gel­tend und zwar bis zum 30.4. i.H.v. 3.372 € (Miete 1.716 € so­wie 15 Wo­chen­end­heim­fahr­ten - 368 km - 1.656 €) und ab Mai i.H.v. 13.210 € (Miete 8.800 € so­wie 30 Wo­chen­end­heim­fahr­ten - 490 km - 4.410 €). Das Fi­nanz­amt er­kannte zwar die Auf­wen­dun­gen für die dop­pelte Haus­haltsführung bis Ende April vollständig an, nicht aber die ab Mai ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen, da die Woh­nung in C-Stadt nicht mehr am Be­schäfti­gungs­ort liege. Der Weg­zug sei aus fa­miliären Gründen er­folgt. Die Woh­nung sei außer­dem größer als 60 qm.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen für die Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten und die Miete der Woh­nung in C-Stadt wa­ren sind nicht als Wer­bungs­kos­ten - ins­be­son­dere nicht im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltsführung - ab­zieh­bar.

Der Be­griff des Be­schäfti­gungs­orts im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltführung, an dem der Ar­beit­neh­mer sei­nen zwei­ten Huas­halt un­terhält, ist weit aus­zu­le­gen. Dar­un­ter ist ins­be­son­dere nicht nur die­selbe po­li­ti­sche Ge­meinde zu ver­ste­hen. Er er­fasst auch die Um­ge­bung der po­li­ti­schen Ge­meinde, in der sich seine Ar­beitsstätte be­fin­det, und von der aus der Ar­beit­neh­mer zur Ar­beitsstätte fährt.

Ist die Er­rich­tung des Zweit­haus­halts am Be­schäfti­gungs­ort be­ruf­lich ver­an­lasst, weil der Ar­beit­neh­mer den Zweit­haus­halt un­terhält, um von dort aus sei­nen Ar­beits­platz auf­su­chen zu können, dann wohnt der Ar­beit­neh­mer in ei­ner Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort, wenn er von dort aus un­ge­ach­tet von Ge­meinde- oder Lan­des­gren­zen seine Ar­beitsstätte täglich auf­su­chen kann. Das er­for­dert, dass die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort in einem Be­reich liegt, von dem aus der Ar­beit­neh­mer übli­cher­weise täglich zu die­sem Ort fah­ren kann.

In­fol­ge­des­sen kann diese Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr vor­lie­gen, wenn die Woh­nung rund 170 km von der Tätig­keitsstätte ent­fernt liegt. Denn bei ei­ner sol­chen Ent­fer­nung kann selbst bei großzügi­ger Be­trach­tung nicht da­von ge­spro­chen wer­den, dass die Woh­nung noch zur "Um­ge­bung" des Or­tes der Tätig­keitsstätte gehört.

Link­hin­weis:

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