Der Sachverhalt:
Der Kläger ist verwitwet und hat einen im Streitjahr 2012 noch minderjährigen Sohn. Er ist Diplom-Ingenieur und war im Streitjahr in einer Fünf-Tage-Woche nichtselbständig bei der A-AG mit Dienstort in A-Stadt (Hessen) beschäftigt. Seine Wochenarbeitszeit betrug 38,5 Stunden.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung geltend und zwar bis zum 30.4. i.H.v. 3.372 € (Miete 1.716 € sowie 15 Wochenendheimfahrten - 368 km - 1.656 €) und ab Mai i.H.v. 13.210 € (Miete 8.800 € sowie 30 Wochenendheimfahrten - 490 km - 4.410 €). Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bis Ende April vollständig an, nicht aber die ab Mai entstandenen Aufwendungen, da die Wohnung in C-Stadt nicht mehr am Beschäftigungsort liege. Der Wegzug sei aus familiären Gründen erfolgt. Die Wohnung sei außerdem größer als 60 qm.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und die Miete der Wohnung in C-Stadt waren sind nicht als Werbungskosten - insbesondere nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - abziehbar.
Der Begriff des Beschäftigungsorts im Rahmen einer doppelten Haushaltführung, an dem der Arbeitnehmer seinen zweiten Huashalt unterhält, ist weit auszulegen. Darunter ist insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. Er erfasst auch die Umgebung der politischen Gemeinde, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von der aus der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte fährt.
Ist die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlasst, weil der Arbeitnehmer den Zweithaushalt unterhält, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, dann wohnt der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Das erfordert, dass die Wohnung am Beschäftigungsort in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann.
Infolgedessen kann diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wenn die Wohnung rund 170 km von der Tätigkeitsstätte entfernt liegt. Denn bei einer solchen Entfernung kann selbst bei großzügiger Betrachtung nicht davon gesprochen werden, dass die Wohnung noch zur "Umgebung" des Ortes der Tätigkeitsstätte gehört.
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