deen

Wohnungseigentümer kann trotz Bestellung eines Nießbrauchs als mittelbarer Handlungsstörer in Anspruch genommen werden

BGH 16.5.2014, V ZR 131/13

Ein Woh­nungs­ei­gentümer, der an sei­nem Woh­nungs­ei­gen­tum einen Nießbrauch be­stellt hat, kann grundsätz­lich als mit­tel­ba­rer Hand­lungsstörer von den übri­gen Woh­nungs­ei­gentümern auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­men wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass der Nießbrau­cher das Woh­nungs­ei­gen­tum in ei­ner Weise nutzt, die mit dem in der Tei­lungs­erklärung ver­ein­bar­ten Zweck un­ver­ein­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist Mit­glied der kla­gen­den Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Er ist In­ha­ber des Son­der­ei­gen­tums an der im Dach­ge­schoss ge­le­ge­nen Woh­nung und an dem darüber lie­gen­den Spitz­bo­den, der in der Tei­lungs­erklärung als eine nicht zu Wohn­zwe­cken die­nende Räum­lich­keit be­zeich­net wird. Im Jahr 1984 baute der Be­klagte den Spitz­bo­den, der über einen ei­ge­nen Zu­gang verfügt zu ei­ner wei­te­ren Wohn­ein­heit aus und be­stellte zu­guns­ten sei­ner El­tern ein Nießbrauchs­recht an sei­nem Son­der­ei­gen­tum so­wie sei­nem Mit­ei­gen­tums­an­teil.

Die El­tern ver­mie­te­ten an­schließend die Woh­nung samt Spitz­bo­den von 1985 bis 2009 an Dritte. Im Jahr 2010 schlos­sen sie zwei ge­son­derte Miet­verträge über die Woh­nung und den Spitz­bo­den, die seit­her als se­pa­rate Wohn­ein­hei­ten ge­nutzt wer­den. Der An­trag des Be­klag­ten, ihm und den Nießbrau­chern die Tren­nung des Spitz­bo­dens von der dar­un­ter lie­gen­den Woh­nung und des­sen ei­genständige Ver­mie­tung zu ge­stat­ten, wurde in der Ei­gentümer­ver­samm­lung im Ok­to­ber 2010 ab­ge­lehnt. Später be­schlos­sen die Ei­gentümer mehr­heit­lich, Klage auf Un­ter­las­sung der Nut­zung des Spitz­bo­dens zu Wohn­zwe­cken zu er­he­ben.

AG und LG ver­ur­teil­ten den Be­klag­ten dazu, es zu un­ter­las­sen, den Spitz­bo­den­be­reich als selbständige Wohn­ein­heit se­pa­rat von sei­ner Dach­ge­schoss­woh­nung zu Wohn­zwe­cken zu nut­zen oder nut­zen zu las­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Der An­spruch auf Un­ter­las­sung der Nut­zung des Spitz­bo­dens als selbständige Wohn­ein­heit gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG war begründet; die Kläge­rin konnte ihn ins­be­son­dere im ei­ge­nen Na­men ge­gen den Be­klag­ten gel­tend ma­chen, weil sie die Gel­tend­ma­chung der ent­spre­chen­den In­di­vi­dual­an­sprüche der übri­gen Woh­nungs­ei­gentümer durch Mehr­heits­be­schluss an sich ge­zo­gen hatte (§ 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 2 WEG).

Gem. § 15 Abs. 3 WEG kann je­der Woh­nungs­ei­gentümer u.a. einen den Ver­ein­ba­run­gen ent­spre­chen­den Ge­brauch der im Son­der­ei­gen­tum ste­hen­den Gebäude­teile ver­lan­gen. Wer­den die in der Norm ge­nann­ten Ge­brauchs­re­ge­lun­gen nicht ein­ge­hal­ten, liegt hierin eine Ei­gen­tums­be­einträch­ti­gung, die Vor­aus­set­zung für einen Un­ter­las­sungs­an­spruch. Zwar lag der Schwer­punkt des Ver­hal­tens des Be­klag­ten in einem Un­ter­las­sen, da er ge­gen das Ver­hal­ten der Nießbrau­cher nicht ein­ge­schrit­ten war. Im Hin­blick auf den un­mit­tel­ba­ren Hand­lungsstörer ist an­er­kannt, dass des­sen Haf­tung nur durch ein pflicht­wid­ri­ges Un­ter­las­sen begründet wird. Eine Hand­lungs­pflicht konnte sich hier je­doch aus der Rechts­stel­lung als Ei­gentümer oder als Be­triebs­in­ha­ber er­ge­ben.

Geht es - wie hier - um das Verhält­nis von Woh­nungs­ei­gentümern un­ter­ein­an­der, ist eine spe­zi­elle Rechts­pflicht zum Han­deln in § 14 Nr. 2 WEG nor­miert; nach der zwei­ten Al­ter­na­tive die­ser Be­stim­mung hat je­der Woh­nungs­ei­gentümer für einen den Ver­ein­ba­run­gen ent­spre­chen­den Ge­brauch des Son­der­ei­gen­tums durch die Per­so­nen zu sor­gen, de­nen er die Be­nut­zung der im Son­der­ei­gen­tum ste­hen­den Gebäude­teile über­las­sen hat. Hier­von wird auch die Be­sitzüber­tra­gung auf­grund ei­nes Nießbrauchs er­fasst.

Die Haf­tung aus § 1004 Abs. 1 BGB schei­det nur aus, wenn fest­steht, dass der Kläger einen ihm zu­er­kann­ten Un­ter­las­sungs­an­spruch un­ter kei­nen Umständen durch­zu­set­zen ver­mag; denn zu ei­ner Leis­tung, die un­strei­tig nicht möglich ist, darf nie­mand ver­ur­teilt wer­den. Doch selbst bei einem unkünd­ba­ren Ge­brauchsüber­las­sungs­verhält­nis ist es nicht aus­ge­schlos­sen, dass sich der Ei­gentümer mit den Mie­tern gütlich ei­nigt und sie - er­for­der­li­chen­falls un­ter fi­nan­zi­el­len Op­fern - zu ei­ner Auf­gabe der zu un­ter­las­sen­den Nut­zung ver­an­lasst. Nichts an­de­res gilt für eine Über­las­sung auf­grund ei­nes Nießbrauchs. Ebenso we­nig wie durch das Ein­ge­hen ei­ner lang­fris­ti­gen miet­ver­trag­li­chen Bin­dung kann sich der Woh­nungs­ei­gentümer sei­nen aus dem Ge­mein­schafts­verhält­nis er­wach­sen­den Pflich­ten durch die Be­stel­lung ei­nes Nießbrauchs ent­zie­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben