Der Sachverhalt:
Das Finanzamt war der Ansicht, die WEG unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ ihr gegenüber einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u.a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungseigentümer gezogen worden seien.
Das FG wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Das FG-Urteil ist aufzuheben, weil die vom Finanzamt und FG durchgeführte Ermittlung des Vorsteuerbetrags aus der Lieferung des BHKW, die bei der Feststellung des laufenden Gemeinschaftsgewinns der WEG als Betriebsausgabe i.H.v. 812 € berücksichtigt wurde, gegen § 9b Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG verstößt. Die Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.
Zwar hat das FG zu Recht angenommen, dass die WEG infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich demnach jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Damit folgte der Senat nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine WEG könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete GbR.
Infolgedessen sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung muss der Hausverwalter abgeben. Gleichwohl war die Vorentscheidung aufzuheben. Denn die Höhe der vom Finanzamt und FG als Betriebsausgaben berücksichtigten Vorsteuern aus der Lieferung des BHKW hielt einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Ungeklärt blieb nämlich, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels musste das Verfahren deshalb an das FG zurückverwiesen werden.
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