Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentum wurde ihnen im Januar 2013 von ihrer Mutter übertragen. In dem Vertrag war vereinbart, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1.2.2013 auf die Kläger übergehen. Am 11.7.2013 wurden sie als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Der Verwalter der Beklagten erklärte gegen den Anspruch der Mutter der Kläger auf Auszahlung der Versicherungsleistung die Aufrechnung mit rückständigen Hausgeldansprüchen. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zustehe. Die Klage auf Zahlung der 946 € blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte ist aufgrund des mit den Versicherten bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistungen an denjenigen auszukehren, der für den in Rede stehenden Schaden als versicherte Person anzusehen ist. Dies ist allerdings die Mutter der Kläger.
Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier die Beklagte - für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist der gem. § 10 Abs. 6 S. 1 u. 2 WEG rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dienten die Versicherungsleistungen hier der Regulierung von Schäden am Sondereigentum der Kläger.
Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies sind entgegen ihrer Auffassung nicht die Kläger. Vielmehr hatte die Mutter der Kläger als frühere Wohnungseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Kläger den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte erworben. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.
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