Bei dieser Form des mobilen Arbeitens steht die Verbindung von Freizeit und Arbeit im Vordergrund und erfüllt damit den Wunsch vieler Arbeitnehmer nach mehr Flexibilität im Berufsalltag. Damit die Workation sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine positive Erfahrung wird, sollten sich beide Seiten allerdings vorab mit den geltenden rechtlichen Regularien im konkreten ausländischen Staat und den Folgewirkungen im Heimatstaat auseinandersetzen und ggf. entsprechende Vorkehrungen treffen.
Dabei gilt es zu beachten, dass die Regelungen und damit etwaige Anforderungen in jedem Staat unterschiedlich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Workation außerhalb der EU stattfinden soll.
Aufenthaltsrechtliche Implikationen
Aufgrund der Freizügigkeit innerhalb der EU stellt das Aufenthaltsrecht sowie die Arbeitserlaubnis für EU-Bürger regelmäßig kein Problem dar, wenn diese eine Workation in einem Mitgliedstaat der EU verbringen wollen. Zu beachten sind dann lediglich die in den einzelnen Mitgliedstaaten individuell geltenden Meldepflichten. Anders kann dies bei einer Tätigkeit außerhalb der EU bzw. für Arbeitnehmer mit der Staatsbürgerschaft eines Drittstaates auch innerhalb der EU aussehen. Hier ist individuell zu prüfen, welche aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen gelten.
Hinweis: Typischerweise wird die Einreise zu Urlaubszwecken in einen visumpflichtigen Staat mit einem Touristenvisum erfolgen. Dieses Visum deckt jedoch regelmäßig keine Arbeitstätigkeit ab, so dass theoretisch eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre. Eine solche ist aber in der Praxis nur selten erhältlich. Einige Staaten bieten zwischenzeitlich sog. digitale Nomadenvisa an.
Arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Erfordernisse
Je nachdem wie lange die Workation andauert und welche Bestimmungen der Aufenthaltsstaat vorsieht, kann der „gewöhnliche Arbeitsplatz“ unverändert fortbestehen. In diesem Falle gelten regelmäßig die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Staates weiter, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ggf. sind aber zusätzlich auch die Vorschriften des jeweiligen Tätigkeitsorts zu berücksichtigen. So kann z. B. erforderlich sein, die Vorschriften des Aufenthaltsstaats zum Arbeitsschutz, Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, zu gesetzlichen Feiertagen oder zum Mutterschutz einzuhalten.
Möchte der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum aus dem Ausland arbeiten, treffen den Arbeitgeber auch Pflichten zum Nachweis der Auslandstätigkeit nach der Entsenderichtlinie bzw. nach länderspezifischen Regelungen.
Sozialversicherungsrechtliche Anforderungen
Zu klären ist zudem die Frage nach dem anzuwendenden Sozialversicherungsregime. Diesbezüglich hat die EU-Kommission zwischenzeitlich klargestellt, dass vorübergehende Remote Work im Ausland auch dann als Entsendung gilt, wenn sie arbeitnehmerveranlasst ist. Da demnach die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers in Deutschland bei einer Tätigkeit im Ausland von weniger als 24 Monaten grundsätzlich bestehen bleiben kann, sollte dies bei einer Workation regelmäßig unproblematisch sein.
Hinweis: Um die bestehende Zugehörigkeit zum Sozialversicherungssystem in Deutschland nachweisen zu können, ist wie im „normalen“ Fall der Entsendung innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz eine A1-Bescheinigung zu beantragen und vom Arbeitnehmer mitzuführen. Dies erleichtert insb. die Abwicklung von Berufsunfällen bzw. von Kosten langwieriger Behandlungen im Falle ernsthafter Erkrankungen anlässlich der Workation.
Ertragsteuerliche Folgen
Schließlich ist zu klären, ob sich aufgrund der Workation steuerliche Konsequenzen ergeben. Die Frage der Besteuerung des Arbeitslohns ist dabei bei Anwendbarkeit eines mit Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens regelmäßig unkritisch. Überwiegend sehen die Doppelbesteuerungsabkommen eine 183-Tage-Regelung vor, so dass bei nur kurzfristiger Tätigkeit vom Ausland aus grundsätzlich Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht innehat.
Je nach Dauer der Workation sowie der Funktion bzw. Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht jedoch das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im jeweiligen Ausland. Insbesondere bei einem länger als 30 Tage andauernden Aufenthalt empfiehlt es sich daher, dieses Risiko anhand einer Einzelfallprüfung zu bewerten.
Fazit
Für Arbeitgeber ist das Ermöglichen einer Workation ein attraktives Mittel zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern. Um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, helfen klar definierte und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommunizierte Regelungen, die die vorgenannten Fragestellungen klären, die Möglichkeiten und Grenzen einer Workation definieren und bei der Abwicklung prozessseitig unterstützen.
Hierbei stehen wir Ihnen gerne mit unserem praxisorientierten Ansatz zur Seite, der eine ressourcenschonende Entwicklung von auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Regelungen ermöglicht. Für weitergehende Informationen stehen Ihnen unsere Experten im Bereich Global Mobility sehr gerne zur Verfügung.