deen

Aktuelles

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar

BFH 12.5.2015, VIII R 4/15 u.a.

Der Ge­winn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen, die dem In­ha­ber ein Recht auf Aus­lie­fe­rung von Gold gewähren, ist nach Ab­lauf der Veräußerungs­frist von einem Jahr zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung der Wert­pa­piere nicht steu­er­bar. So­wohl der Er­werb als auch die Einlösung oder den Ver­kauf der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen sind dem un­mit­tel­ba­ren Er­werb oder Ver­kauf phy­si­schen Gol­des gleich­zu­stel­len; der­ar­tige Gold­ge­schäfte hat der BFH aber stets als pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte an­ge­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Bei Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen han­delt es sich um börsenfähige Wert­pa­piere. Diese gewähren dem In­ha­ber das Recht auf Aus­lie­fe­rung ei­nes Gramms Gold, das je­der­zeit un­ter Ein­hal­tung ei­ner Lie­fer­frist von zehn Ta­gen ge­genüber der Bank gel­tend ge­macht wer­den kann. Da­ne­ben be­steht die Möglich­keit, die Wert­pa­piere an der Börse zu han­deln. Zur Be­si­che­rung und Erfüll­bar­keit der Aus­lie­fe­rungs­an­sprüche war die In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung je­der­zeit durch phy­si­sch ein­ge­la­ger­tes Gold zu min­des­tens 95 % ge­deckt.

Der Kläger in dem Ver­fah­ren Az.: VIII R 35/14 hatte seine Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen über ein Jahr nach der An­schaf­fung mit Ge­winn veräußert. Der Kläger des Ver­fah­rens Az.: VIII R 4/15 ließ sich da­ge­gen das ver­briefte Gold phy­si­sch aushändi­gen. In bei­den Fällen be­steu­er­ten die Fi­nanzämter den er­ziel­ten Ge­winn je­weils als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen. Die da­ge­gen er­ho­be­nen Kla­gen wa­ren vor den Fi­nanz­ge­rich­ten er­folg­reich. Die Re­vi­sio­nen der Fi­nanzämter blie­ben vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die von den Klägern er­ziel­ten Ge­winne aus Veräußerung oder Einlösung von Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen führ­ten nicht zu steu­er­ba­ren Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG bzw. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Die Schuld­ver­schrei­bung ver­brieft keine Ka­pi­tal­for­de­rung, son­dern einen An­spruch auf eine Sach­leis­tung, nämlich die Lie­fe­rung phy­si­schen Gol­des. Der An­spruch auf Lie­fe­rung von Gold wird auch nicht da­durch zu ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung, dass eine Viel­zahl von An­le­gern Xe­tra-Gold In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen auf dem Se­kundärmarkt ge­han­delt ha­ben.

Im Er­geb­nis sind so­wohl der Er­werb als auch die Einlösung oder den Ver­kauf der In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen dem un­mit­tel­ba­ren Er­werb oder Ver­kauf phy­si­schen Gol­des gleich­zu­stel­len. Der­ar­tige Gold­ge­schäfte hat der BFH aber stets als pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte i.S.v. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG an­ge­se­hen, mit der Folge, dass der Ge­winn nach Ab­lauf ei­nes Jah­res zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steu­er­bar ist. In bei­den Fällen die in­so­weit maßgeb­li­che Jah­res­frist so­mit über­schrit­ten, so dass auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­steue­rung nach die­ser Vor­schrift nicht erfüllt wa­ren.

Im Ver­fah­ren Az.: VIII R 4/15 han­delte es sich auch nicht um ein Ter­min­ge­schäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. Der Be­griff des Ter­min­ge­schäfts folgt nach BFH-Recht­spre­chung den Re­ge­lun­gen des WpHG; Ter­min­ge­schäfte i.d.S. sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Fest­ge­schäfte oder Op­ti­ons­ge­schäfte, die zeit­lich verzögert zu erfüllen sind und de­ren Wert sich un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar vom Preis oder Maß ei­nes be­stimm­ten Ba­sis­wer­tes ab­lei­tet (BFH-Urt. v. 13.1.2015, Az.: IX R 13/14). Dies ist aber bei der Einlösung der Xe­tra-Gold nicht der Fall. Für ein Op­ti­ons­ge­schäft fehlt es an einem fest­ge­leg­ten Ausübungs­preis, durch wel­chen die Op­tion erst eine He­bel­wir­kung er­hal­ten kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: VIII R 4/15 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: VIII R 35/14 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben