Die Bestimmung der Erlösobergrenze (EOG) für die Erhebung der Netzentgelte nach § 4 ARegV erfolgt unter Berücksichtigung des nach § 9 ARegV zu ermittelnden generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (XGen). Gemäß § 9 Abs. 1 ARegV wird der XGen aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung ermittelt. Die 3. Regulierungsperiode betraf für Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Zeitraum 2018 bis 2022 und für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Zeitraum 2019 bis 2023.
Der BGH hat mit Beschluss vom 27.06.2023 (Az. EnVR 30/22) die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 16.03.2022 (Az. 3 Kart 53/19 (v), 3 Kart 72/19 (V), 3 Kart 128/19 (V), 3 Kart 191/19 (V), 3 Kart 191/19 (V), 3 Kart 526/19 (V) und 3 Kart 637/19 (V)) wieder aufgehoben.
Zuvor hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Beschluss der BNetzA vom 18.11.2018 (BK4-18-056) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom i. H. v. 0,90 % für die Bestimmung der EOG in der 3. Regulierungsperiode rechtswidrig ist. Das OLG hatte nach der Frage der Existenzberechtigung eines Produktivitätsfaktors größer Null, insbesondere die Einbeziehung des Jahres 2006 bei der Ermittlung des Faktors kritisiert, da dieses zu viele Besonderheiten aufweise und daher nicht aussagekräftig und belastbar sei.
Der BGH hatte sich bereits im Gasbereich mit dem von der BNetzA festgelegten sektoralen Produktivitätsfaktor befasst und - auch hier - die Entscheidung des OLG Düsseldorf, dass dieser rechtswidrig ist, wieder aufgehoben.
Für die 4. Regulierungsperiode (Strom 2024 bis 2028/Gas 2023 bis 2027) wird der XGen neu festgelegt. In dem in die Berechnung eingehenden Jahr 2022 waren auch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gestiegenen Beschaffungspreisen ausgesetzt, die durch die Anreizregulierung, die auf den Verbraucherpreisindex des Vorvorjahres und den sektoralen Produktivitätsfaktor abstellt, nur unzureichend ausgeglichen werden konnten. Die BNetzA hat zur Ermittlung des XGen für die 4. Regulierungsperiode Festlegungen von Vorgaben für die Erhebung von Daten eingeleitet (Strom: BK4-22-084/Gas: BK4-22-085). Die Netzbetreiber sind zur Datenabgabe bis zum 04.10.2023 (Gas) bzw. 31.07.2023 (Strom) verpflichtet. BDEW, VKU und GEODW haben hierzu im Rahmen eines gemeinsamen Projekts „Benchmarking Transparenz“ (BMT) ein Sonderprojekt „XGen Strom RP4“ initiiert, um eine repräsentative Datengrundlage zu erhalten, relevante Einflussfaktoren sowie mögliche Ergebnisse zu analysieren und sich frühzeitig auf die Fachdiskussionen mit der BNetzA vorzubereiten.
Hinweise: Die Beschlusskammer 8 - Netzentgelte Strom - der BNetzA hat am 20.09.2023 mit ihrem Informationsschreiben 05/2023 „Hinweise zur Preisbildung und Anpassung der Erlösobergrenze“ bekannt gemacht und Hinweise zum generellen Produktivitätsfaktor für das Jahr 2024 gegeben. Dieser liegt zum Termin der vorläufigen Preisbildung (15.10.2023) noch nicht vor. Bis zu einer Festlegung hält die Beschlusskammer 8 den Ansatz von 0 oder den Wert aus der 3. Regulierungsperiode nicht zu beanstanden.