Zahlreiche Unternehmen und Einzelpersonen, die im Zusammenhang mit den staatlichen Corona-Soforthilfen entsprechende Unterstützungen beantragt haben, droht in den kommenden Monaten Ungemach. Die Behörden haben längst damit begonnen, intensiv zu prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen der jeweiligen Hilfen tatsächlich vorlagen. Durch den Bundesgerichtshof wurde in einem Beschluss vom 04.05. 2021 (Az. 6 StR 137/21) klargestellt, dass unrichtige Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen den Tatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB erfüllen können.
Hierbei kann nicht nur die bewusst fehlerhafte Antragstellung zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, vielmehr sanktioniert der Subventionsbetrug auch leichtfertiges Handeln. Die Hürden für strafrechtliche Ermittlungen sind folglich nicht allzu hoch.
Daneben sieht das Subventionsrecht im Übrigen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine strafbewehrte Korrekturverpflichtung vor, falls den Betroffenen im Nachgang auffällt, dass sie bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht haben bzw. die Antragsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. In solchen Fällen sollten dringend zeitnah geprüft werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind - die bloße Hoffnung darauf, durch die Behörden nicht entdeckt zu werden, ist in einem solchen Fall sicherlich keine Handlungsoption.
Sofern die Behörden Anhaltspunkte für unrichtige Angaben im Zuge der Antragstellung haben, werden zur Erlangung ergänzender Informationen die Steuerakten der jeweils Betroffenen Personen bzw. Unternehmen herangezogen. Erste Gerichte haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses handelt. Das Entdeckungsrisiko ist dementsprechend für die Betroffenen sehr hoch.
Im Rahmen der bereits erfolgten Verurteilungen wegen falscher Angaben bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen wurden teils drakonische Strafen verhängt. Die Ermittlungsbehörden und Strafgerichte haben sich offenbar vorgenommen, diese Sachverhalte mit aller Konsequenz zu verfolgen und ganz erhebliche Sanktionen zu verhängen. Neben eine Strafbarkeit für die in die Beantragung involvierten Personen besteht im Übrigen die Gefahr einer zusätzlichen Geldbuße für die jeweiligen Unternehmen auf Grundlage des § 30 OWiG.
Wie bei jeder wirtschaftlichen Krise in den letzten Jahrzehnten, ist auch bei der Corona-Krise (und aufgrund der Ausmaße gerade dort) zu befürchten, dass diese eine jahrelange strafrechtliche Aufarbeitung nach sich ziehen wird.