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Rechtsberatung

Zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen

Der Staat hat im Zu­sam­men­hang mit den wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Corona-Krise meh­rere Hilfs­pro­gramme auf­ge­legt. Während die An­trags­gewährung viel­fach verhält­nismäßig unbüro­kra­ti­sch und schnell er­folgte, wird nachträglich noch­mals in­ten­siv geprüft, ob die An­trags­vor­aus­set­zun­gen in den je­wei­li­gen Kon­stel­la­tio­nen tatsäch­lich vor­la­gen. Die Behörden ha­ben be­reits in ei­ner Viel­zahl von Fällen den Ver­dacht für et­waige Falschan­ga­ben be­jaht - es lau­fen mehr als 10.000 Er­mitt­lungs­ver­fah­ren.

Zahl­rei­che Un­ter­neh­men und Ein­zel­per­so­nen, die im Zu­sam­men­hang mit den staat­li­chen Corona-So­fort­hil­fen ent­spre­chende Un­terstützun­gen be­an­tragt ha­ben, droht in den kom­men­den Mo­na­ten Un­ge­mach. Die Behörden ha­ben längst da­mit be­gon­nen, in­ten­siv zu prüfen, ob die An­trags­vor­aus­set­zun­gen der je­wei­li­gen Hil­fen tatsäch­lich vor­la­gen. Durch den Bun­des­ge­richts­hof wurde in einem Be­schluss vom 04.05. 2021 (Az. 6 StR 137/21) klar­ge­stellt, dass un­rich­tige An­ga­ben bei der Be­an­tra­gung von Corona-So­fort­hil­fen den Tat­be­stand des Sub­ven­ti­ons­be­tru­ges gemäß § 264 StGB erfüllen können.

Hier­bei kann nicht nur die be­wusst feh­ler­hafte An­trag­stel­lung zu straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen führen, viel­mehr sank­tio­niert der Sub­ven­ti­ons­be­trug auch leicht­fer­ti­ges Han­deln. Die Hürden für straf­recht­li­che Er­mitt­lun­gen sind folg­lich nicht allzu hoch.

Da­ne­ben sieht das Sub­ven­ti­ons­recht im Übri­gen un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch eine straf­be­wehrte Kor­rek­tur­ver­pflich­tung vor, falls den Be­trof­fe­nen im Nach­gang auffällt, dass sie bei der An­trag­stel­lung un­rich­tige An­ga­ben ge­macht ha­ben bzw. die An­trags­vor­aus­set­zun­gen nachträglich weg­ge­fal­len sind. In sol­chen Fällen soll­ten drin­gend zeit­nah geprüft wer­den, wel­che Maßnah­men zu er­grei­fen sind - die bloße Hoff­nung dar­auf, durch die Behörden nicht ent­deckt zu wer­den, ist in einem sol­chen Fall si­cher­lich keine Hand­lungs­op­tion.

So­fern die Behörden An­halts­punkte für un­rich­tige An­ga­ben im Zuge der An­trag­stel­lung ha­ben, wer­den zur Er­lan­gung ergänzen­der In­for­ma­tio­nen die Steu­er­ak­ten der je­weils Be­trof­fe­nen Per­so­nen bzw. Un­ter­neh­men her­an­ge­zo­gen. Er­ste Ge­richte ha­ben in die­sem Zu­sam­men­hang ent­schie­den, dass es sich bei die­ser Vor­ge­hens­weise um eine zulässige Durch­bre­chung des Steu­er­ge­heim­nis­ses han­delt. Das Ent­de­ckungs­ri­siko ist dem­ent­spre­chend für die Be­trof­fe­nen sehr hoch.

Im Rah­men der be­reits er­folg­ten Ver­ur­tei­lun­gen we­gen fal­scher An­ga­ben bei der Be­an­tra­gung von Corona-So­fort­hil­fen wur­den teils dra­ko­ni­sche Stra­fen verhängt. Die Er­mitt­lungs­behörden und Straf­ge­richte ha­ben sich of­fen­bar vor­ge­nom­men, diese Sach­ver­halte mit al­ler Kon­se­quenz zu ver­fol­gen und ganz er­heb­li­che Sank­tio­nen zu verhängen. Ne­ben eine Straf­bar­keit für die in die Be­an­tra­gung in­vol­vier­ten Per­so­nen be­steht im Übri­gen die Ge­fahr ei­ner zusätz­li­chen Geldbuße für die je­wei­li­gen Un­ter­neh­men auf Grund­lage des § 30 OWiG.

Wie bei je­der wirt­schaft­li­chen Krise in den letz­ten Jahr­zehn­ten, ist auch bei der Corona-Krise (und auf­grund der Ausmaße ge­rade dort) zu befürch­ten, dass diese eine jah­re­lange straf­recht­li­che Auf­ar­bei­tung nach sich zie­hen wird.

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