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Zahlung durch geduldete Überziehung: Gläubigerbenachteiligung bei gemeinschaftlicher Kreditlinie verbundener Gesellschaften

BGH 25.2.2016, IX ZR 12/14

Er­bringt eine von meh­re­ren ver­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ten, de­nen die Bank eine ge­mein­schaft­li­che Kre­dit­li­nie ein­geräumt hatte, eine Zah­lung durch eine ge­dul­dete Über­zie­hung ih­res Kon­tos, be­nach­tei­ligt dies ihre Gläubi­ger. Dies gilt auch dann, wenn mit der Zah­lung die Ver­bind­lich­keit ei­ner ver­bun­de­nen Ge­sell­schaft ge­tilgt wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter in dem im Ok­to­ber 2010 eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der D-GmbH (Schuld­ne­rin), ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft der A-AG, über de­ren Vermögen im No­vem­ber 2010 eben­falls das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wurde. Die A-AG schul­dete der Be­klag­ten nach einem im No­vem­ber 2009 ge­schlos­se­nen Ver­gleich rd. 27.600 €.

Am 23.12.2009 über­wies die Schuld­ne­rin die­sen Be­trag von ih­rem Konto bei der D-Bank, die den ver­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ten eine ge­mein­same Kre­dit­li­nie von 5 Mio. € ein­geräumt hatte, an die Be­klagte. Die A-AG verfügte zu die­sem Zeit­punkt noch über li­quide Mit­tel i.H.v. rd. 28.200 €. Der Kläger be­gehrt von der Be­klag­ten die Er­stat­tung der von der Schuld­ne­rin ge­leis­te­ten Zah­lung un­ter dem recht­li­chen Ge­sichts­punkt der Schen­kungs­an­fech­tung nach § 134 Abs. 1 InsO.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Eine Be­nach­tei­li­gung der In­sol­venzgläubi­ger der Schuld­ne­rin kann vor­lie­gend nicht ver­neint wer­den.

Der Über­wei­sungs-auf­trag er­folgte zu Las­ten ei­nes Kon­tos der Schuld­ne­rin. Die Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung liegt in einem sol­chen Fall darin, dass die Mit­tel des Über­zie­hungs­kre­dits nicht zunächst in das Vermögen der Schuld­ne­rin ge­langt und dort für den Zu­griff der Ge­samt­heit ih­rer Gläubi­ger ver­blie­ben sind. Der Um­stand, dass die ausführende Bank der Schuld­ne­rin und ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft eine ge­mein­same Kre­dit­li­nie ein­geräumt hatte, recht­fer­tigt keine an­dere Be­ur­tei­lung. Er be­sagt nur, dass so­wohl die Schuld­ne­rin als auch die Mut­ter­ge­sell­schaft im Rah­men der ge­mein­sa­men of­fe­nen Kre­dit­li­nie Dar­le­hens­mit­tel ab­ru­fen konn­ten.

Nahm eine der ver­bun­de­nen Ge­sell­schaf­ten Kre­dit­mit­tel in An­spruch, gleich­viel ob dies­seits oder jen­seits der ein­geräum­ten Kre­dit­li­nie, war in­so­weit nur diese Ge­sell­schaft Dar­le­hens­neh­me­rin. Nur ihre Gläubi­ger wur­den be­nach­tei­ligt, wenn die Bank das Dar­le­hen nicht an die an­wei­sende Ge­sell­schaft, son­dern zu Las­ten ih­res Kon­tos di­rekt an einen Drit­ten aus­zahlte. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob die Über­wei­sung der Til­gung ei­ner ei­ge­nen Ver­bind­lich­keit der In­sol­venz­schuld­ne­rin, ei­ner Schuld der ver­bun­de­nen Ge­sell­schaft oder der­je­ni­gen ei­nes Drit­ten diente. Ent­schei­dend für die Frage der Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gung ist al­lein, dass die Zah­lung auf der Grund­lage ei­ner zwi­schen der In­sol­venz­schuld­ne­rin und der Bank be­ste­hen­den Dar­le­hens­be­zie­hung er­folgte.

Die Ent­schei­dung des OLG stellt sich nicht aus an­de­ren Gründen als rich­tig dar. So wird die von § 134 Abs. 1 InsO vor­aus­ge­setzte Un­ent­gelt­lich­keit der Leis­tung nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass die A-AG zum Zeit­punkt der Zah­lung der Schuld­ne­rin noch über li­quide Mit­tel verfügte, die den Zah­lungs­be­trag ge­ringfügig über­stie­gen. Die Leis­tung der Schuld­ne­rin ist auch nicht be­reits des­halb ent­gelt­lich, weil die mit der Leis­tung ge­tilgte For­de­rung der Be­klag­ten auf einem Ver­gleich be­ruhte, nach dem rest­li­che Werklohn­an­sprüche der Be­klag­ten ge­gen die A-AG und von die­ser er­ho­bene Ge­gen­an­sprüche durch eine Zah­lung der A-AG i.H.v. rd. 27.600 € ab­ge­gol­ten wer­den soll­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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