Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem im Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-GmbH (Schuldnerin), einer Tochtergesellschaft der A-AG, über deren Vermögen im November 2010 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die A-AG schuldete der Beklagten nach einem im November 2009 geschlossenen Vergleich rd. 27.600 €.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin kann vorliegend nicht verneint werden.
Der Überweisungs-auftrag erfolgte zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin. Die Gläubigerbenachteiligung liegt in einem solchen Fall darin, dass die Mittel des Überziehungskredits nicht zunächst in das Vermögen der Schuldnerin gelangt und dort für den Zugriff der Gesamtheit ihrer Gläubiger verblieben sind. Der Umstand, dass die ausführende Bank der Schuldnerin und ihrer Muttergesellschaft eine gemeinsame Kreditlinie eingeräumt hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er besagt nur, dass sowohl die Schuldnerin als auch die Muttergesellschaft im Rahmen der gemeinsamen offenen Kreditlinie Darlehensmittel abrufen konnten.
Nahm eine der verbundenen Gesellschaften Kreditmittel in Anspruch, gleichviel ob diesseits oder jenseits der eingeräumten Kreditlinie, war insoweit nur diese Gesellschaft Darlehensnehmerin. Nur ihre Gläubiger wurden benachteiligt, wenn die Bank das Darlehen nicht an die anweisende Gesellschaft, sondern zu Lasten ihres Kontos direkt an einen Dritten auszahlte. Dabei ist es unerheblich, ob die Überweisung der Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin, einer Schuld der verbundenen Gesellschaft oder derjenigen eines Dritten diente. Entscheidend für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist allein, dass die Zahlung auf der Grundlage einer zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank bestehenden Darlehensbeziehung erfolgte.
Die Entscheidung des OLG stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. So wird die von § 134 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Unentgeltlichkeit der Leistung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A-AG zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin noch über liquide Mittel verfügte, die den Zahlungsbetrag geringfügig überstiegen. Die Leistung der Schuldnerin ist auch nicht bereits deshalb entgeltlich, weil die mit der Leistung getilgte Forderung der Beklagten auf einem Vergleich beruhte, nach dem restliche Werklohnansprüche der Beklagten gegen die A-AG und von dieser erhobene Gegenansprüche durch eine Zahlung der A-AG i.H.v. rd. 27.600 € abgegolten werden sollten.
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