Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer als mittelbare Gläubigerbenachteiligung

27.03.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Das Insolvenzrecht hat Vorrang vor dem Steuerrecht. Selbst wenn ein insolventes Unternehmen gezahlte Einfuhrumsatzsteuer komplett im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht hat, muss das Finanzamt die Steuer in die Insolvenzmasse zurückzahlen.

Einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer steht weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen.

In dem vom BGH mit Urteil vom 08.02.2024 entschiedenen Fall (Az. IX ZR 194/22, DB 2024, S. 517) führte ein Unternehmen kurz vor der Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung Einfuhrumsatzsteuer an das Hauptzollamt ab und machte diese im Rahmen des Vorsteuerabzugs wieder geltend. Mit seiner Klage forderte der Sachwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer vom Hauptzollamt zurück - zu Recht, wie der BGH entschied. Ohne die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer wäre die Zollbehörde ebenfalls Insolvenzgläubigerin geworden und die gezahlten Steuern hätten die Insolvenzmasse verkürzt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass das Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs bereits geltend gemacht habe. Laut BGH entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht erst durch die Umsatzsteuerzahlung, sondern bereits mit der Entstehung der Steuer. Aus diesem Grund bestünde keine Verknüpfung zwischen Steuerentrichtung und Vorsteuerabzug, die eine insolvenzrechtliche Anfechtung der gezahlten Steuern (§§ 130ff. InsO) verbieten würde.

Hinweis: In der Insolvenzanfechtung liege auch kein rechtsmissbräuchliches, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. Wenngleich die Vorsteuer im Rahmen der Vorsteuerberichtigung wieder zurückgefordert und die offene Umsatzsteuerforderung geltend gemacht werden könne, komme es entscheidend darauf an, dass die Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger höher ausfallen würde, wenn die Steuerzahlung unterblieben wäre.