Grundsätzlich leisten KÄVen Abschlagszahlungen auf die zu erwartende künftige Honorarforderung an die vertragsärztlichen Leistungserbringer, um den andernfalls entstehenden Nachteil aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen der Erbringung der vertragsärztlichen Leistung und ihrer endgültigen Honorierung durch die KÄV auszugleichen (regelmäßig erst vier Monate nach Abschluss eines Quartals). Die konkrete Ausgestaltung regelt die KÄV entweder in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) oder aber in gesonderten Abrechnungsbestimmungen.
Der vorliegenden Entscheidung des BSG lag der Umstand zugrunde, dass die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zum 01.07.2012 ihre Abrechnungsbestimmung um den § 5 Abs. 1a) ArbBestKVB ergänzte. Diese Vorschrift sieht vor, dass Abschlagszahlungen an Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, nur dann geleistet werden, wenn das MVZ zur Forderungssicherung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in Höhe von fünf Abschlagszahlungen beigebracht hat. Nach Auffassung der KVB sei dies nötig, da die Haftung einer GmbH lediglich auf ihre Stammeinlage, die nicht mehr als 25.000,00 € betragen müsse, beschränkt sei; hingegen würden natürliche Personen mit ihrem gesamten Vermögen haften. Gegen diese Regelung wandte sich eine MVZ-Trägergesellschaft, deren einzige Gesellschafterin eine andere GmbH war.
Das BSG sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, da kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von MVZ-Trägergesellschaften bestehe, deren Gesellschafter natürliche oder juristische Personen sind, und stellte die Nichtigkeit der Regelung fest. Die KVB verkenne, dass auch eine GmbH grundsätzlich mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, welches (deutlich) über der Stammeinlage liegen kann, hafte. Auch führte die KVB keine praktischen Erfahrungen oder empirischen Erkenntnisse in das Verfahren ein, die auf ein erhöhtes Risiko von Forderungsausfällen von MVZ-GmbH mit nicht nur natürlichen Personen als Gesellschaftern hindeuten würden - dies obwohl gerade die KVB über solche Informationen verfügen dürfte.
Fazit
Das Urteil des BSG ist sehr zu begrüßen, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, mit welchen Kosten die Beibringung von Bankbürgschaften in der von der KVB geforderten Höhe verbunden sind.
In Reaktion auf das BSG-Urteil hat die KVB zwar (noch) nicht ihre Abrechnungsbestimmungen überarbeitet, allerdings sukzessive mit der Herausgabe der Bankbürgschaften an die ausstellenden Kreditinstitute begonnen.
Autoren: Kristian Schwiegk, Maria Bossa