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Steuerberatung

Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

Lässt der Ar­beit­ge­ber durch Zah­lung des Ver­war­nungs­gelds eine Ver­war­nung ge­gen sich wir­ken, stellt die Zah­lung für den Mit­ar­bei­ter, der die Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen hat, kei­nen Ar­beits­lohn dar.

Im Streit­fall ging es um eine gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG er­teilte Ver­war­nung we­gen Falsch­par­kens ei­nes an­ge­stell­ten Pa­ket­zu­stel­lers. Da in In­nen­stadt­be­rei­chen nicht im­mer eine Pa­ket­zu­stel­lung in ver­kehrs­recht­lich zulässi­ger Weise möglich ist, nahm der Pa­ket­zu­stell­dienst die Verstöße hin und zahlte die von den Fah­rern ver­ur­sach­ten Ver­war­nungs­gel­der. Die Behörden rich­te­ten die Ver­war­nungs­gel­der je­weils an den Pa­ket­zu­stell­dienst (Ar­beit­ge­ber) als Hal­ter des Kfz, von dem diese be­zahlt wur­den.

Mit der Zah­lung be­glich der Ar­beit­ge­ber eine ei­gene Ver­bind­lich­keit, was nicht zu Ar­beits­lohn für den die Ord­nungs­wid­rig­keit be­ge­hen­den Ar­beit­neh­mer führt, so der BFH (Ur­teil vom 13.8.2020, Az. VI R 1/17, DStR 2020, S. 2417). Al­ler­dings könnte ein geld­wer­ter Vor­teil vor­lie­gen, wenn der Ar­beit­ge­ber auf einen (ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen) Rück­griffs­an­spruch ge­gen den Ar­beit­neh­mer ver­zich­tet. Zur Klärung die­ser Frage ver­wies der BFH das Ver­fah­ren zurück an das FG Düssel­dorf als Vor­in­stanz.

Hinweis

Sollte das FG Düssel­dorf fest­stel­len, dass der Kläger sei­nen Ar­beit­neh­mern eine rea­li­sier­bare Scha­dens­er­satz­for­de­rung er­las­sen hat, kann laut BFH das Vor­lie­gen von Ar­beits­lohn nicht mit der Begründung ver­neint wer­den, das rechts­wid­rige Tun liege im über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Klägers.

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