Im Streitfall ging es um eine gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilte Verwarnung wegen Falschparkens eines angestellten Paketzustellers. Da in Innenstadtbereichen nicht immer eine Paketzustellung in verkehrsrechtlich zulässiger Weise möglich ist, nahm der Paketzustelldienst die Verstöße hin und zahlte die von den Fahrern verursachten Verwarnungsgelder. Die Behörden richteten die Verwarnungsgelder jeweils an den Paketzustelldienst (Arbeitgeber) als Halter des Kfz, von dem diese bezahlt wurden.
Mit der Zahlung beglich der Arbeitgeber eine eigene Verbindlichkeit, was nicht zu Arbeitslohn für den die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmer führt, so der BFH (Urteil vom 13.8.2020, Az. VI R 1/17, DStR 2020, S. 2417). Allerdings könnte ein geldwerter Vorteil vorliegen, wenn der Arbeitgeber auf einen (vertraglichen oder gesetzlichen) Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer verzichtet. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH das Verfahren zurück an das FG Düsseldorf als Vorinstanz.
Hinweis
Sollte das FG Düsseldorf feststellen, dass der Kläger seinen Arbeitnehmern eine realisierbare Schadensersatzforderung erlassen hat, kann laut BFH das Vorliegen von Arbeitslohn nicht mit der Begründung verneint werden, das rechtswidrige Tun liege im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers.