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Steuerberatung

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft

FG Baden-Württemberg v. 11.2.2019 - 9 K 376/18

Zah­lun­gen ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen zur Wie­der­auffüllung sei­ner Ren­ten­an­wart­schaft nach durch­geführ­tem Ver­sor­gungs­aus­gleich können le­dig­lich als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Eine Berück­sich­ti­gung der Wie­der­auffüllungs­zah­lung als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten kommt nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wurde Ende 2013 von sei­ner früheren Ehe­frau (B) ge­schie­den. Der Kläger hatte Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten aus einem Ver­sor­gungs­werk i.H.v. mtl. rd. 3.000 € er­wor­ben. Da­ne­ben be­stand eine An­wart­schaft aus ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ei­nes früheren Ar­beit­ge­bers des Klägers. Im Rah­men der Schei­dung war eine no­ta­ri­elle Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung über den Ver­sor­gungs­aus­gleich hin­sicht­lich ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ei­nes früheren Ar­beit­ge­bers des Klägers ge­schlos­sen wor­den. Die Be­tei­lig­ten ha­ben darin ver­ein­bart, dass in­so­weit kein Wert­aus­gleich bei der Schei­dung er­folgt. An­dere Re­ge­lun­gen ent­hielt die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung nicht.

Im Rah­men der Schei­dung wurde vom Fa­mi­li­en­ge­richt ein Be­schluss mit u.a. fol­gen­dem In­halt ge­fasst: "Im Wege der in­ter­nen Tei­lung wird zu­las­ten des An­rechts des An­trag­stel­lers bei dem Ver­sor­gungs­werk der Rechts­anwälte in Ba­den-Würt­tem­berg (Ver­sor­gungs­werk X) zu­guns­ten der An­trags­geg­ne­rin ein An­recht i.H.v. rd. 1.000 € mtl. nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 bis 6 der Sat­zung des Ver­sor­gungs­werks X, be­zo­gen auf den 31.12.2013, über­tra­gen. Im Übri­gen fin­det ein Wert­aus­gleich bei der Schei­dung nicht statt." Aus dem Be­schluss geht wei­ter her­vor, dass der Kläger in der Ehe­zeit bei dem Ver­sor­gungs­werk X ein An­recht mit einem Ehe­zeit­an­teil von rd. 2.000 € mtl. er­langt hat. Die­ses An­recht ist nach § 10 Abs. 1 Ver­sAus­glG durch in­terne Tei­lung mit einem Aus­gleichs­wert von rd. 1.000 € mtl. zu Guns­ten der B aus­zu­glei­chen.

Auf­grund der Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts er­folgte im Wege des Ver­sor­gungs­aus­gleichs eine Über­tra­gung der Ver­sor­gungs­an­wart­schaft des Klägers i.H.v. rd. 1.000 € mtl. in Form der in­ter­nen Tei­lung an B. Der Kläger nahm nach § 37 Abs. 4 der Sat­zung des Ver­sor­gungs­werks die Möglich­keit wahr, seine durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich gekürzte Ren­ten­an­wart­schaft durch eine am 31.8.2014 ge­leis­tete zusätz­li­che Zah­lung i.H.v. rd. 76.000 € um die Hälfte wie­der auf­zufüllen. Der Kläger machte die­sen Be­trag als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend. Das Fi­nanz­amt ord­nete die Zah­lung da­ge­gen der Vermögens­ebene zu und berück­sich­tigte den Be­trag im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2014 als Bei­trag zur Al­ters­vor­sorge.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Zah­lun­gen des Klägers zur Wie­der­auffüllung sei­ner Ren­ten­an­wart­schaft le­dig­lich als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Eine Berück­sich­ti­gung der Wie­der­auffüllungs­zah­lung als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den sons­ti­gen Einkünf­ten kommt nicht in Be­tracht.

Wer­bungs­kos­ten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Auf­wen­dun­gen zur Er­wer­bung, Si­che­rung und Er­hal­tung der Ein­nah­men. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Ein­kunfts­art ab­zu­zie­hen, bei der sie er­wach­sen sind. Vor­aus­set­zung für die Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten ist, dass sie in einem aus­rei­chend be­stimm­ten wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Ein­kunfts­art ste­hen. Dem­ent­spre­chend sind auch Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ih­rer Rechts­na­tur nach Er­werbsauf­wen­dun­gen und da­mit vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten, so­weit sie mit (steu­er­ba­ren) Ren­ten­ein­nah­men im Zu­sam­men­hang ste­hen. Die Durchführung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs hat im Streit­fall zu ei­ner Kürzung der An­wart­schaft des Klägers ge­genüber dem Ver­sor­gungs­werk geführt.

So­wohl im Falle der in­ter­nen Tei­lung (§ 3 Nr. 55a EStG) als auch bei ex­ter­ner Tei­lung (§ 3 Nr. 55b EStG) muss nicht mehr der Aus­gleichs­pflich­tige, son­dern der Aus­gleichs­be­rech­tigte die Leis­tun­gen ver­steu­ern. Dies führt beim Aus­gleichs­pflich­ti­gen zu ei­ner Ver­rin­ge­rung sei­ner An­wart­schaft und da­mit zu ei­ner Ver­rin­ge­rung der ihm später zu­fließen­den und von ihm zu ver­steu­ern­den Ver­sor­gungs­bezüge. In­so­weit diente die Wie­der­auffüllungs­zah­lung dazu, den teil­wei­sen Ent­zug des dem Kläger zu­ste­hen­den An­wart­schafts­rech­tes wie­der­her­zu­stel­len. Die Zah­lung hat da­mit ent­schei­den­den Ein­fluss auf die Höhe der steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte des Klägers bei Ren­ten­be­ginn. Sie wurde außer­dem aus be­steu­er­ten Einkünf­ten ge­leis­tet. Da­mit stellt die Wie­der­auffüllungs­zah­lung ih­rer Rechts­na­tur nach Er­werbsauf­wen­dun­gen und da­mit vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten dar.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Wie­der­auffüllungs­zah­lung trotz ih­rer Rechts­na­tur je­doch nur bei den Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Der Ge­setz­ge­ber hat Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen - un­ge­ach­tet der vollen Ver­steue­rung der späte­ren Leis­tun­gen - den Son­der­aus­ga­ben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu­ge­wie­sen. Dies so­wie die höhenmäßige Be­schränkung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs sind ver­fas­sungs­gemäß. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind Beiträge zu den ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen oder zur land­wirt­schaft­li­chen Al­ters­kasse so­wie zu be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen, die den ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen ver­gleich­bare Leis­tun­gen er­brin­gen, Son­der­aus­ga­ben. Beiträge sind alle Leis­tun­gen auf einen wirk­sam ge­schlos­se­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a EStG zur Er­lan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes. Dar­un­ter fal­len nach dem Wort­laut der Norm mit­hin auch Wie­der­auffüllungs­zah­lun­gen nach Durchführung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Wege der in­ter­nen Tei­lung. Ge­gen­tei­li­ges er­gibt sich auch nicht aus ei­ner wei­te­ren Aus­le­gung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

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