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Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

BFH 21.10.2015, IV R 6/12

Die durch die GAP-Re­form 2003 ein­geführ­ten Zah­lungs­an­sprüche sind ab­nutz­bare im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter. Die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer der Zah­lungs­an­sprüche nach der GAP-Re­form 2003 ist je­den­falls am Bi­lanz­stich­tag 30.6.2007 ty­pi­sie­rend mit zehn Jah­ren zu schätzen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte seit Ok­to­ber 2000 sei­nen ur­sprüng­lich selbst­be­wirt­schaf­te­ten land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb ver­pach­tet. Den Ge­winn er­mit­telte er durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich. Auf­grund der im Jahr 2003 auf EU-Ebene be­schlos­se­nen ge­mein­sa­men Agrar­po­li­tik (GAP-Re­form 2003) und der hierzu er­gan­ge­nen Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 1782/2003 so­wie der na­tio­na­len Vor­schrif­ten (Be­trPrämDurchfG - und Be­trPrämDurchfV) setzte die Land­wirt­schafts­kam­mer NRW auf An­trag der Pächte­rin für sie sog. Zah­lungs­an­sprüche für "Acker­land" und für "Still­le­gung" u.a. für die vom Kläger an­ge­pach­te­ten Flächen fest. Die Be­triebsprämien für die Prämi­en­jahre 2005 und 2006 wur­den ent­spre­chend an die Pächte­rin aus­be­zahlt.

Im Sep­tem­ber 2006 be­en­dete der Kläger den Pacht­ver­trag und er­warb von der Pächte­rin die Zah­lungs­an­sprüche A so­wie Zah­lungs­an­sprüche S zu einem Kauf­preis von 300 € je Zah­lungs­an­spruch bzw. zu einem Ge­samt­kauf­preis von 27.900 €. Ab dem Prämi­en­jahr 2007 über­trug die Pächte­rin die Zah­lungs­an­sprüche über das In­te­grierte Ver­wal­tungs- und Kon­troll­sys­tem auf den Kläger. Ab Ok­to­ber 2006 ver­pach­tete der Kläger land­wirt­schaft­li­che Flächen von 85,58 ha an die B-GbR. Die auf die ver­pach­tete Fläche ent­fal­len­den Zah­lungs­an­sprüche A "über­trug" der Kläger ver­ein­ba­rungs­gemäß un­ent­gelt­lich ab dem Prämi­en­jahr 2007 auf die B-GbR. Diese war ver­pflich­tet, die An­sprüche nach Ab­lauf der Pacht­dauer un­ent­gelt­lich auf den Kläger "zurückzuüber­tra­gen".

Der Kläger setzte in sei­nem Jah­res­ab­schluss zum 30.6.2007 die er­wor­be­nen Zah­lungs­an­sprüche im An­la­ge­vermögen mit An­schaf­fungs­kos­ten von 27.900 € an. In der der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr bei­gefügten Ge­winn­er­mitt­lung machte der Kläger die An­schaf­fungs­kos­ten für die Zah­lungs­an­sprüche nicht mit­tels Ab­schrei­bung auf­wands­wirk­sam gel­tend. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren be­gehrte er zu­dem die Berück­sich­ti­gung der An­schaf­fungs­kos­ten für die Zah­lungs­an­sprüche im Wege der li­nea­ren Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) i.H.v. 3.321 €.

Dem kam das Fi­nanz­amt mit Ver­weis auf das BMF-Schrei­ben vom 25.6.2008 (IV C 6-S 2134/07/10001) nicht nach. Es war der An­sicht, dass die im Rah­men der GAP-Re­form 2003 ge­schaf­fe­nen Zah­lungs­an­sprüche nicht ab­nutz­bar seien. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes war er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger AfA auf die ent­gelt­lich er­wor­be­nen Zah­lungs­an­sprüche vor­neh­men konnte, da es sich um ab­nutz­bare im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter han­delte.

Die durch die GAP-Re­form 2003 ein­geführ­ten Zah­lungs­an­sprüche sind ab­nutz­bare im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter. Die Zah­lungs­an­sprüche eröff­nen de­ren In­ha­ber die Möglich­keit, Be­triebsprämien in An­spruch zu neh­men. Die Zah­lungs­an­sprüche sind über­trag­bar. Sie sind nicht an die Be­wirt­schaf­tung be­stimm­ter Flächen oder an eine kon­krete land­wirt­schaft­li­che Nut­zung ge­bun­den, viel­mehr kann der Be­triebs­in­ha­ber über sie verfügen und sie nach Art. 46 der VO (EG) Nr. 1782/2003 mit oder ohne Fläche veräußern oder - wie hier - zu­sam­men mit ei­ner gleich­wer­ti­gen Hekt­ar­zahl bei­hil­fefähi­ger Flächen im Wege der Ver­pach­tung über­tra­gen.

Zu Recht war das FG auch da­von aus­ge­gan­gen, dass die Zah­lungs­an­sprüche ab­nutz­bare im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter sind. Ein im­ma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut ist nicht ab­nutz­bar, wenn seine Nut­zung we­der un­ter recht­li­chen noch un­ter wirt­schaft­li­chen Ge­sichts­punk­ten zeit­lich be­grenzt ist. Bei zeit­lich be­grenz­ten Rech­ten kann aus­nahms­weise von ei­ner un­be­grenz­ten Nut­zungs­dauer aus­ge­gan­gen wer­den, wenn sie nor­ma­ler­weise ohne wei­te­res verlängert wer­den, ein Ende also nicht ab­zu­se­hen ist. Im Zwei­fel ist je­doch nach dem Grund­satz der Vor­sicht von ei­ner zeit­lich be­grenz­ten Nut­zung aus­zu­ge­hen. In­fol­ge­des­sen wa­ren die Zah­lungs­an­sprüche als ab­nutz­bare Wirt­schaftsgüter an­zu­se­hen (an­de­rer An­sicht BMF-Schrei­ben in BStBl I 2008, 682).

Die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer der Zah­lungs­an­sprüche nach der GAP-Re­form 2003 war je­den­falls am Bi­lanz­stich­tag 30.6.2007 ty­pi­sie­rend mit zehn Jah­ren zu schätzen. Zu die­sem Zeit­punkt war nicht kon­kret ab­seh­bar, ob und in wel­cher Aus­ge­stal­tung die Zah­lungs­an­sprüche über das Jahr 2013 hin­aus fort­be­ste­hen würden. In­so­weit war es sach­ge­recht, die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer der Zah­lungs­an­sprüche un­ge­ach­tet des Um­stan­des, dass der Fi­nan­zie­rungs­rah­men der Zah­lungs­an­sprüche zunächst nur bis ins Jahr 2013 fest­ge­legt war, auch zum 30.6.2007 ty­pi­siert mit zehn Jah­ren zu schätzen.

Link­hin­weis:

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