Der Sachverhalt:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an ihn bewirkten Auszahlung in Anspruch. Die Klägerin führt für die Ehefrau des Beklagten (Kontoinhaberin) ein Girokonto. Für dieses Konto hatte der Beklagte seit dem November 2004 eine Kontovollmacht. Im Oktober 2012 widerrief die Kontoinhaberin diese Vollmacht gegenüber der Klägerin, die den Widerruf aufgrund eines bankinternen Fehlers jedoch nicht im Banksystem hinterlegte.
Das AG wies die auf Zahlung von 900 € nebst Zinsen gerichtete Klage ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Die Gründe:
Es trifft zwar im Ergebnis zu, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung als Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB) im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten stattzufinden hat. Das LG hat jedoch verkannt, dass es dabei auf die Besonderheiten des seit dem 31.10.2009 in Kraft getretenen (Art. 229 § 22 EGBGB) Rechts der Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB) nicht ankommt. Die Frage, ob die Regelung der §§ 675u, 675z S. 1 BGB Bereicherungsansprüche gegen den Kontoinhaber generell sperren, stellt sich nicht, weil ein solcher Anspruch bereits tatbestandlich nicht gegeben ist.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung hat der vermeintlich Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung des Angewiesenen aber nicht zugerechnet werden, weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zuwendung sei seine Leistung. Der Zahlungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte.
So liegt der Fall auch hier. Der Kontoinhaberin ist der von ihr nicht autorisierte Zahlungsauftrag auf Auszahlung der 900 € nicht zurechenbar. Der vom Beklagten im Dezember 2012 erteilte Zahlungsauftrag auf Auszahlung des Geldbetrages (§ 675f Abs. 3 BGB) entfaltete gegenüber der Kontoinhaberin keine rechtliche Wirksamkeit. Diese hatte die Kontovollmacht, die dem Beklagten die Befugnis gab, aus dem vorhandenen Guthaben des Kontos einzelne Zahlungsvorgänge zu bewirken, bereits vor Erteilung dieses Zahlungsauftrags gegenüber der Klägerin wirksam widerrufen. Damit fehlte für den hier in Rede stehenden Zahlungsvorgang von Anfang an die nach § 675j Abs. 1 BGB erforderliche Autorisierung des Zahlers.
Der Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin ist auch nicht deshalb als eigene Leistung zuzurechnen, weil sie die im Jahr 2004 erteilte Kontovollmacht im Oktober 2012 widerrufen hat, ohne den Beklagten über den Widerruf in Kenntnis zu setzen. Der BGH hat zwar in der Vergangenheit in Fallgestaltungen, in denen der Anweisende etwa einen zunächst wirksam erteilten Überweisungsauftrag später widerruft und die Bank diesen Widerruf irrtümlich nicht beachtet, angenommen, der konkrete Zahlungsvorgang sei durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. In diesen Fällen müsse sich die Bank deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzle und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Vorliegend fehlen jedoch bereit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin kraft Rechtsscheins zuzurechnen sein könnte.
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