Mit Urteil vom 10.4.2019 (Az. VIII ZR 56/18) hat der BGH klargestellt, dass Energielieferanten bei Verträgen über die Belieferung von Verbrauchern mit Energie außerhalb der Grundversorgung mindestens drei verschiedene Zahlungswege vorsehen müssen. Dem Verbraucher muss diese Wahlmöglichkeit bereits im Online-Angebotsformular eröffnet werden. Der BGH hat offengelassen, ob der Lieferant Mehrkosten aus bestimmten Zahlungsweisen an den Verbraucher weitergeben darf. Ausdrücklich zugelassen hat der BGH, dass der Lieferant bereits mit dem Online-Angebotsformular die Bankverbindung des Verbrauchers abfragt.
Der Streitfall
Ein Stromlieferant hatte seinen Bestellvorgang im Internet für ein Stromprodukt so gestaltet, dass der (potentielle) Kunde als Zahlungsmöglichkeit ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug wählen konnte. Der Bestellvorgang konnte nicht fortgesetzt werden, wenn der Kunde seine Kontodaten nicht in die dafür vorgesehenen Felder des Formulars eingetragen und die Zahlungsweise akzeptiert hat.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Formulargestaltung stehe im Widerspruch zur Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Danach muss der Energielieferant vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Wenn der Lieferant den Bestellvorgang nur für die Kunden eröffnet, die ihre Bankverbindung angeben und dem Lastschriftverfahren zustimmen, bleibe das Produkt den Interessenten verschlossen, die am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen können, weil sie kein Bankkonto haben oder nicht teilnehmen wollen, weil sie z. B. nicht gewährleisten können, dass das Konto ausreichende Deckung aufweist.
Die Entscheidung des BGH
Die Vorinstanzen sind dieser Argumentation gefolgt und haben den Lieferanten antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat die Revision des Stromlieferanten zurückgewiesen.
Der BGH hat noch einmal klargestellt, dass § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG verlangt, dass dem Verbraucher mindestens drei verschiedene Zahlungswege zur Verfügung gestellt werden müssen. Das habe er für Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung schon entschieden und das gelte selbstverständlich auch für Stromlieferverträge außerhalb der Grundversorgung. Darüber hinaus dürften insbesondere besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen durch die Zahlungsbedingungen nicht benachteiligt werden.
Diesen Anforderungen wurde nach Auffassung des BGH das Angebot im entschiedenen Fall nicht gerecht. Da der Interessent den Bestellvorgang nur fortsetzten konnte, wenn er das Bankeinzugsverfahren als Zahlungsbedingung akzeptiert, stünden ihm gerade nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Darüber hinaus schließt das Angebot bestimmte Verbrauchergruppen aus, nämlich die, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die mit dem Bankeinzugsverfahren nicht einverstanden sind. Das sei diskriminierend und daher unzulässig.
Der BGH hat es ausdrücklich für zulässig erklärt, dass der Kunde vor Vertragsschluss seine Einwilligung mit einem bestimmten Zahlverfahren erklären und seine Bankverbindung angeben muss. Diese Abfrage müsse aber so ausgestaltet sein, dass die Wahlfreiheit des Kunden zwischen unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werde. Offen gelassen hat der BGH die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob der Lieferant berechtigt ist, den Aufwand, den er durch bestimmte Zahlungsweisen hat, durch entsprechende Preisaufschläge an den Kunden weiter zu geben. Das OLG Köln hat das in einem obiter dictum für zulässig erachtet (OLG Köln, Urteil vom 24.3.2017, Az. 6 U 146/16).
Hinweis
Strom- und Gaslieferanten sollten ihre Angebotsformulare sorgfältig daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen genügen, die der BGH beschrieben hat. Die Zahlungsmöglichkeiten, die dem Interessenten zur Verfügung stehen müssen, sind i. d. R. der Bankeinzug, die Banküberweisung und die sog. Barüberweisung. Bei der Barüberweisung oder Bareinzahlung zugunsten Dritter zahlt der Kunde den Rechnungsbetrag bei einer beliebigen Bank in bar ein. Der Betrag wird dann durch die Bank an den Zahlungsempfänger transferiert.
Solange es keine entgegenstehende Entscheidung des BGH dazu gibt, dürfte es auch mit dem OLG Köln zulässig sein, den Kunden mit den Kosten zu belasten, die andere Zahlungsweisen als der Bankeinzug (Lastschriftverfahren) verursachen. Ein Preisaufschlag, der höher ist als die Mehrkosten, ist aber auch nach OLG Köln unzulässig.