Im Streitfall verweigerte die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) dem zahnärztlichen Leiter eines MVZ die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin mit der Begründung, dass in dem MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war.
In erster Instanz wies das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 5.12.2018 (Az. S 2 KA 77/17) die Klage des Zahnarztes mit der Begründung ab, dass sich schon aus der Formulierung „eines Zahnarztes“ in § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV ergebe, dass ein Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit ausbilden dürfe. Denkbar sei lediglich, dass zwei Beschäftigte halbtags tätig würden.
Die Sprungrevision des Klägers zum BSG hatte Erfolg. Die KZÄV muss die Anstellung einer weiteren Vorbereitungsassistentin, trotz eines bereits angestellten Vorbereitungsassistenten, genehmigen. Das BSG legt dar, dass § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen ist, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenzen zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folgt für das das BSG aber nicht, dass auch in einem MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Angesichts der Tatsache, dass in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden könne, sei auch die Anzahl der Vorbereitungsassistenten, die in einem MVZ tätig werden, anhand der Versorgungsaufträge, die durch das MVZ erfüllt werden, zu beurteilen. Unerheblich sei dabei, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfülle. Dies gelte auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder einem Vertragszahnarzt tätig werden.
Handlungsbedarf sieht das BSG bei der Formulierung von personellen und strukturellen Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten. An dieser Stelle fehle es an einer gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach die betreffenden Vorgaben für die Berufsausübung durch den Vorstand der KZÄV geregelt werden könnten.
Hinweis
Das Urteil des BSG ist sehr erfreulich. Die Rechtsauffassung des SG Düsseldorf war in Literatur und Rechtsprechung, etwa durch das SG Marburg, zu Recht kritisiert worden. Zahlreiche Kassenzahnärztliche Vereinigungen haben sich jedoch hierauf berufen.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht auch angestellte Zahnärzte Vorbereitungsassistenten anleiten können sollen, müssen sie für die Aufnahme in das Zahnarztregister doch die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie Vertragszahnärzte. Die gegenteilige Rechtsauffassung führte auch zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass ein Vertragszahnarzt nach jahrzehntelanger Selbständigkeit nach Anstellung in einem MVZ fortan nicht mehr geeignet wäre, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden.