Der Sachverhalt:
Der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen verlangt vom beklagten Zahnarzt, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten.
Die Gründe:
In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt hat der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwendet.
Die in Rede stehende Werbung richtet sich an jeden potenziellen Patienten des Beklagten. Insoweit ist für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich. Ein Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Denn nur so wäre der Bezeichnung "Klinik" überhaupt gerechtfertigt.
Mit der Begrifflichkeit "Klinik" erweckt der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Nach dem Sprachverständnis eines Verbrauchers ist das zweite Glied der Begrifflichkeit bestimmend, die "Praxisklinik" daher eben insbesondere auch eine "Klinik". Dabei steht der Begriff der "Klinik" als Synonym für "Krankenhaus" und assoziiert neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung.
Vorliegend wird der Begriff der "Klinik" zwar durch das erste Glied der Begrifflichkeit "Praxis" eingeschränkt. Bei einer Praxis rechnet ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung, zumal eine solche bei zahnärztlichen Behandlungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Ein Verbraucher wird also bei einer "Praxisklinik" mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen. Darüber hinaus wird er aber annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten wird. Genau mit diesem zusätzlichen Angebot präsentiert sich eine zahnärztliche Praxisklinik dann als vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerte Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.
Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbietet, hat er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwendet.