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Steuerberatung

Zeitaufwands-Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder steuerpflichtig

FG Münster v. 31.10.2018 - 7 K 1976/17 E

Ent­schädi­gun­gen, die an Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der für die Ab­gel­tung von Zeit­auf­wand ge­zahlt wer­den, sind steu­er­pflich­tige Ein­nah­men i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es be­steht keine Ver­gleich­bar­keit mit den Ent­schädi­gun­gen für eh­ren­amt­li­che Rich­ter, die nur eine (we­sent­lich ge­rin­gere) Ent­schädi­gung  für die Zeit­versäum­nis der Dauer der Her­an­zie­hung ein­schließlich not­wen­di­ger Reise- und War­te­zei­ten, nicht aber für Tätig­kei­ten außer­halb ih­rer Her­an­zie­hung er­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist Rechts­an­walt. Er war im Streit­jahr 2015 Mit­glied bzw. al­ter­nie­ren­der Vor­sit­zen­der des Ver­wal­tungs­ra­tes ei­ner Kran­ken­kasse und Mit­glied der Ver­tre­ter­ver­samm­lung ei­ner wei­te­ren Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts. Auf­grund die­ser Ei­gen­schaf­ten er­hielt er pau­schale Ent­schädi­gun­gen hin­sicht­lich des Zeit­auf­wan­des für die Sit­zungs­teil­nahme und für Tätig­kei­ten im Rah­men der Sit­zungs­vor- und -nach­be­rei­tung von ins­ge­samt rund 7.000 €.

 

Das Fi­nanz­amt be­han­delte die Ent­schädi­gun­gen als steu­er­pflich­tige Ein­nah­men aus selbständi­ger Ar­beit. Hier­ge­gen wandte sich der Kläger mit dem Ar­gu­ment, dass die an eh­ren­amt­li­che Rich­ter ge­zahl­ten Ent­schädi­gun­gen für Zeit­versäum­nis nach der BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 31.1.2017, Az.: IX R 10/16) nicht steu­er­bar seien und des­halb auch die an ihn ge­zahl­ten Ent­schädi­gun­gen nicht steu­er­bar seien.

 

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Die an den Kläger ge­zahl­ten Ent­schädi­gun­gen für Zeit­auf­wand gem. § 41 Abs. 3 SGB IV sind steu­er­pflich­tige Ein­nah­men i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Die Tätig­keit des Klägers als Mit­glied der Selbst­ver­wal­tungs­or­gane der Kran­ken­kasse und der wei­te­ren Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts ist ih­rer Art nach durch­aus mit der Tätig­keit ei­nes Auf­sichts­rats­mit­glieds ver­gleich­bar. Schließlich gehört zu sei­nen Auf­ga­ben ins­be­son­dere die Über­wa­chung der Ge­schäftsführung der je­wei­li­gen Körper­schaft.

 

Die gewähr­ten Ent­schädi­gun­gen stel­len zu­dem i.S. ei­nes Leis­tungs­aus­tau­sches eine Ge­gen­leis­tung für den vom Kläger er­brach­ten Ar­beits­auf­wand bei der Vor- und Nach­be­rei­tung so­wie der Durchführung der Sit­zun­gen dar. In­so­fern be­steht keine Ver­gleich­bar­keit mit den Ent­schädi­gun­gen für eh­ren­amt­li­che Rich­ter, die nur eine (we­sent­lich ge­rin­gere) Ent­schädi­gung  für die Zeit­versäum­nis der Dauer der Her­an­zie­hung ein­schließlich not­wen­di­ger Reise- und War­te­zei­ten, nicht aber für Tätig­kei­ten außer­halb ih­rer Her­an­zie­hung er­hal­ten.

 

Im Er­geb­nis dürfte dies auch der jüngs­ten BFH-Recht­spre­chung ent­spre­chen. Nach dem BFH-Ur­teil vom 3.7.2018, Az.: VIII R 28/15 ist we­der die eh­ren­amt­li­che Tätig­keit als Ver­si­cher­ten­be­ra­ter noch die eh­ren­amt­li­che Tätig­keit als Mit­glied ei­nes Wi­der­spruchs­aus­schus­ses mit der Tätig­keit ei­nes eh­ren­amt­li­chen Rich­ters ver­gleich­bar. Die­sen Tätig­kei­ten ist im­ma­nent, dass sie im In­ter­esse der Ver­si­cher­ten und der Ver­si­che­run­gen er­fol­gen. Dies un­ter­schei­det sie von der Tätig­keit ei­nes un­abhängi­gen Rich­ters. Dem­zu­folge kann das BFH-Ur­teil vom 31.1.2017, Az.: IX R 10/16 nicht auf diese eh­ren­amt­li­chen Tätig­kei­ten über­tra­gen wer­den.

 

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