Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der zum 31.12.2018 vereinbarte Verzicht auf eine Darlehensforderung der Ehefrau gegenüber der Q Ltd. mit inländischer Zweigniederlassung als negative Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen war. Alleingesellschafter der seit 2017 Verluste erzielenden und in 2019 aufgelösten Q Ltd. war der Ehemann. Dem Darlehen lag eine am 01.01.2008 geschlossene Vereinbarung zwischen der Ehefrau und der Q Ltd. zugrunde, wonach die Q Ltd. berechtigt war, maximal 150.000 Euro abzurufen. Das Darlehen wurde folglich als Kontokorrent geführt, bei dem es 2014 zu einer Übertilgung kam und die Forderung, auf die nun verzichtet wurde, erst danach entstand. Nach Auffassung der Ehefrau sei damit die Forderung erst nach dem 31.12.2008 begründet worden, so dass gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG der Forderungsverzicht zu negativen Kapitaleinkünften führe, die wegen der Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterlägen.
Dem widerspricht der BFH mit Urteil vom 18.06.2024 (Az. VIII R 25/23). Eine Berücksichtigung des Forderungsverzichts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG). Als maßgeblich sieht der BFH dabei den Zeitpunkt an, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Somit kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht darauf an, wann eine Auszahlung des Darlehens und damit ein Rückzahlungsanspruchs bestand.