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Steuerberatung

Zeitpunkt der Begründung der Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers

Bei einem aus dem Pri­vat­vermögen als Kon­to­kor­rent gewähr­ten Dar­le­hen wird der ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­an­spruch des Dar­le­hens­ge­bers be­reits mit dem wirk­sa­men Zu­stan­de­kom­men des Dar­le­hens­ver­trags „begründet“, so dass ein Dar­le­hens­ver­zicht nicht steu­er­bar ist, wenn der Ver­trags­schluss vor dem 01.01.2009 er­folgte.

Der BFH hatte darüber zu ent­schei­den, ob der zum 31.12.2018 ver­ein­barte Ver­zicht auf eine Dar­le­hens­for­de­rung der Ehe­frau ge­genüber der Q Ltd. mit inländi­scher Zweig­nie­der­las­sung als ne­ga­tive Ka­pi­tal­einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berück­sich­ti­gen war. Al­lein­ge­sell­schaf­ter der seit 2017 Ver­luste er­zie­len­den und in 2019 auf­gelösten Q Ltd. war der Ehe­mann. Dem Dar­le­hen lag eine am 01.01.2008 ge­schlos­sene Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Ehe­frau und der Q Ltd. zu­grunde, wo­nach die Q Ltd. be­rech­tigt war, ma­xi­mal 150.000 Euro ab­zu­ru­fen. Das Dar­le­hen wurde folg­lich als Kon­to­kor­rent geführt, bei dem es 2014 zu ei­ner Über­til­gung kam und die For­de­rung, auf die nun ver­zich­tet wurde, erst da­nach ent­stand. Nach Auf­fas­sung der Ehe­frau sei da­mit die For­de­rung erst nach dem 31.12.2008 begründet wor­den, so dass gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG der For­de­rungs­ver­zicht zu ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten führe, die we­gen der Aus­nah­me­re­ge­lung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer un­terlägen.

Dem wi­der­spricht der BFH mit Ur­teil vom 18.06.2024 (Az. VIII R 25/23). Eine Berück­sich­ti­gung des For­de­rungs­ver­zichts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt nur in Be­tracht, wenn die For­de­rung nach dem 31.12.2008 an­ge­schafft oder begründet wurde (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG). Als maßgeb­lich sieht der BFH da­bei den Zeit­punkt an, in dem der Rechts­grund für den An­spruch ge­legt wor­den ist. So­mit kommt es auf den Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses und nicht dar­auf an, wann eine Aus­zah­lung des Dar­le­hens und da­mit ein Rück­zah­lungs­an­spruchs be­stand.

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